BGH: Corona-Überbrückungshilfe III ist unpfändbar

BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – VII ZB 64/21 – Leitsätze:

  1. Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.
  2. Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu.

zu Leitsatz 2 siehe Rn 20: “Mit der Gutschrift der Corona-Überbrückungshilfe III auf dem Girokonto ist ein etwaiger Anspruch der Schuldnerin auf die Hilfeleistung gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen und damit auch der bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderungspfändungsschutz gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB.

Information der BaFin zu Störungen der Geschäftsabwicklung bei der Postbank

“Die Finanzaufsicht BaFin beobachtet erhebliche Beeinträchtigungen bei der Abwicklung des Kundengeschäfts bei der „Postbank – eine Niederlassung der Deutsche Bank AG“ (Postbank) und prüft, ob aufsichtlich relevante Mängel in dem Institut bestehen. Es liegen dazu zahlreiche Beschwerden von Kundinnen und Kunden vor. Die BaFin geht den Beschwerden im Rahmen ihres Auftrages zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen nach und wird, wenn angezeigt, in diesem Zusammenhang aufsichtliche Maßnahmen verhängen.

Seit dem Jahreswechsel 2022/2023 sieht die BaFin erhebliche Beeinträchtigungen der Abwicklung des Kundengeschäfts bei der Postbank. Neben verschiedenen Störungen im Online- und Mobile-Banking sowie der mangelnden Erreichbarkeit des telefonischen Kundendienstes zählen hierzu insbesondere lange Bearbeitungszeiten bei Pfändungs- und Nachlassangelegenheiten sowie bei der Auflösung / Abwicklung von Konten und Rückzahlung von Spareinlagen. Daneben kommt es insbesondere bei der Einrichtung und Verwaltung von Pfändungsschutzkonten zu erheblichen Beeinträchtigungen, die für die Kunden teils massive Auswirkungen haben. Hierauf hat auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in ihrer Pressemitteilung vom 23. August 2023 hingewiesen.” – Quelle und mehr

Siehe auch vzbv: Postbankbeschwerden: BaFin-Infoschreiben nicht ausreichend

Neue P- Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig ab 01.07.2023

Zum 01.07.2023 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen (vgl. Pfändungstabelle 2023 erschienen) und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen!

Hier geht es zu den neuen Dokumenten: www.agsbv.de/2023/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2023/

Neue P- Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig ab 01.07.2023

Zum 01.07.2023 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen (vgl. Pfändungstabelle 2023 erschienen) und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen!

Hier geht es zu den neuen Dokumenten: www.agsbv.de/2023/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2023/

Neue P- Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig ab 01.07.2023

Zum 01.07.2023 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen! Anbei finden Sie auch die aktualisierte Kurz-/Langversion der Kundeninformation […]

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Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende verkündet

Im heutigen Bundesgesetzblatt (Nr. 42, Seite 1985) wurde das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende verkündet. Siehe https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_42.pdf#page=5

Beachtlich ist § 4 Abs. 2: “Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.” Folglich kann die Schuldnerberatung diese Pauschale (nicht die allgemeine!) in die P-Kontenbescheinigung aufnehmen (§ 902 Nr. 6 ZPO).

AG Norderstedt zum P-Konto: dauerhafte Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages ohne vorherige Lohnpfändung möglich

Hier der Hinweis auf AG Norderstedt, Beschluss vom 11.10.2021 – 68 M 2057/18 – amtliche Leitsätze:

  1. Erfolgen nach Kontopfändung ständig in der Höhe schwankende Lohnzahlungen auf
    das Pfändungsschutzkonto, ohne dass auch bei dem Arbeitgeber eine Lohnpfändung ausgebracht wurde, muss nicht für jeden Monat eine individuelle Pfändungsfreigabe beantragt werden.
  2. Stattdessen kommt in Betracht, einen auf Dauer angelegten pfändungsfreien Betrag
    zu bestimmen, der sich an den höheren oder auch höchsten Lohnzahlungen an den
    Schuldner orientiert.

Der Beschluss erging noch zur alten Rechtslage nach § 850k Abs. 4 ZPO aF, dürfte aber auf den § 906 ZPO übertragbar sein.

Freigabe von Kinderbonus, Heizkostenzuschuss und Energiepauschale 2022 über die P-Konto-Bescheinigung?

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Birgit Knaus zur Frage “Freigabe von Kinderbonus, Heizkostenzuschuss und Energiepauschale 2022 über die P-Konto-Bescheinigung?” unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/bescheinigung-sonderzahlungen-2022/.

Siehe dazu auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?t=86.

„Visual P-Konto Simulator 22“

Der infodienst-schuldnerberatung.de berichtet: “Ausgehend von einer Anfrage aus dem Bekanntenkreis zum Verlauf eines P-Kontos hat der pensionierter Programmierer Bernd Schiffers ein P-Konto-Berechnungsprogramm entwickelt, (…)

Der P-Konto Simulator richtet sich nun vor allem an Fachleute, z.B. in der Schuldnerberatung, die dann die Berechnungsergebnisse bewerten und mit den Betroffenen besprechen können. (…)

Das Berechnungstool ist eine aufwendige Excel-Kalkulation. Sie rechnet P-Konto-Verläufe frühestens ab Januar 2022 ab. Sie braucht vergleichsweise wenige Eingaben und stellt den prognostizierten Verlauf in vielfältiger Form grafisch und in Tabellen dar.“