Neue P-Konto-Bescheinigung ab 1.7.2021

Am 21.05.2021 wurden die ab 01.07.2021 gültigen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Freibeträge lauten: 1.252,64 € für Schuldner und 471,44 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und 262,65 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Anbei die angepassten P-Konto Bescheinigungen in verschiedenen Formaten.

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge

Mit dem am 16. Dezember 2020 vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber der Wirtschaft zu verbessern und faire Verbraucherverträge im Hinblick auf Vertragsschluss und Vertragsinhalte zu fördern. Dabei sollen neben anderen Regelungsbereichen solche Vertragsklauseln unwirksam sein, die per AGB vereinbart wurden, den […]

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P-Konto-Reform tritt am 1.12.2021 in Kraft

Heute wurde das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2466). Deshalb steht nun fest, dass es im Wesentlichen am 1.12.2021 in Kraft treten wird (Ausnahme: Neufassung des § 850c ZPO-neu, welches am 1.8.2021 in Kraft treten wird).

Zum Inhalt der Reform siehe

Bunderat stimmt “Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos” zu

Der Bundesrat hat heute einer Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos zugestimmt, die der Bundestag am 8. Oktober 2020 beschlossen hatte. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf einen bedeutsamen Umstand hin: “Zur sog. „faktischen Unterhaltspflicht“ erfolgte (mehr …)

Bundestag beschließt Änderungen des Pfändungsschutzkontos (P-Kontos)

Der Bundestag hat gestern um ca. 21:00 Uhr für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf (19/19850) in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/23171) votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. 

Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 1.11.2021 oder 1.12.2021. Es wurde u.a. beschlossen: (mehr …)

Bundestag beschliesst morgen über die “Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto)”

Der Bundestag befasst sich am Donnerstag, 8. Oktober 2020, abschließend eine halbe Stunde lang mit einem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (19/19850), den die Bundesregierung vorgelegt hat. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wird dazu eine Beschlussempfehlung abgeben. Darüber hinaus wird ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abschließend beraten, der eine Reform des Basiskontos (19/19537) fordert. Der Entscheidung über die Vorlage liegt eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (19/22685) zugrunde.

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Tagesordnung der 107. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz

Aus der morgigen Tagesordnung des BT-Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz:

  • TOP 24: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG), BT-Drucksache 19/19850
  • TOP 31: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermögenswerte auf Gerichtsvollzieher, BT-Drucksache 19/22190

Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, BT-Drucksache 19/21981, ist (noch?) nicht auf der Tagesordnung.

AG Zeven zur Übertragung von Guthaben auf dem P-Konto

Das Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB) weist auf seiner Webseite auf das Urteil des AG Zeven vom 13.3.2020, 3 C 343/19 hin (Meldung vom 21.4.2020) und stellt es dankenswerterweise als Scan bereit.

Wird Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und darf dieses gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst nach Ablauf des nächsten Monats, der auf den Zahlungseingang folgt, an den Drittschuldner ausgezahlt werden, dann kann dieses Guthaben in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden, soweit der Schuldner über das Guthaben nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft. Die Übertragungsmöglichkeit nach § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt auch für das Sperrguthaben aus § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO (in Anwendung von BGH Urteil vom 4.12.2014, IX ZR 115/14).