Pfändungstabelle 2023 veröffentlicht

Im Bundesgesetzblatt ( BGBl., 2023, Teil I, Nr. 79 vom 20.02.23) ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 erschienen.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab dem 01. Juli 2023 und wurden um durchschnittlich 5% erhöht. Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten beträgt zukünftig 1.402,28 Euro (bisher: 1.330,16 Euro). Für die erste weitere Unterhaltspflicht steigt der Freibetrag um 527,86 Euro (bisher: 500,62 Euro).

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung mit Pfändungstabelle (Seite 3)

Pfändung von Lebensversicherungen

Die Kapitallebensversicherungen sind, genau wie Spareinlagen, Vermögenswerte für die es keinen Pfändungsschutz gibt. Die Auszahlung unterliegt voll der Pfändung. Unterscheiden muss man dabei die Auszahlung im Erlebensfall oder einer Auszahlung auf Rentenbasis in monatlichen Beträgen.

Versendung von Fragebogen an Arbeitgeber vor einer Pfändung von Arbeitseinkommen

Der Versendung von Fragebogen zur Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen an Arbeitgeber durch Inkassounternehmen ist zulässig, wenn die Fragen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Der Arbeitsgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Fragebogen zu beantworten.

Versendung von Fragebogen an Arbeitgeber vor einer Pfändung von Arbeitseinkommen

Der Versendung von Fragebogen zur Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen an Arbeitgeber durch Inkassounternehmen ist zulässig, wenn die Fragen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Der Arbeitsgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Fragebogen zu beantworten.

Der Gläubiger, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB beruft, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auch auf den Vorsatz. Den in Anspruch genommenen Schuldner trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast

RA Kai Henning, Dortmund *) Der Gläubiger, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB beruft, hat... → weiterlesen