vzbv klagt gegen service-rundfunkbeitrag.de

Das Unternehmen SSS-Software Special Service GmbH betreibt die Webseite „service-rundfunkbeitrag.de“ und nimmt dort eine Gebühr für die Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Unterlassungsklage gegen die Firma erhoben. Beim offiziellen Beitragsservice sind diese Vorgänge kostenlos. Auf der Webseite des Unternehmens ist aus Sicht des vzbv nicht klar erkennbar, dass der Service kostenpflichtig ist. Verbraucher:innen können den Widerruf erklären und ihr Geld zurück erhalten.

Der vzbv und die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hatten die SSS-Software Special Service GmbH bereits abgemahnt [vgl. unsere Meldung vom 28.06.2024]. Da der Anbieter keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat der vzbv nun Klage beim Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Nach Ansicht des vzbv muss die intransparente Darstellung der Kosten auf der Webseite untersagt werden. Bislang sind nach Schätzungen des vzbv mehr als 90.000 Verbraucher:innen auf die Webseite hereingefallen.

Betroffene können ihre Erfahrungen mit der Webseite „service-rundfunkbeitrag.de” außerdem hier in einer Umfrage schildern. Besonders wichtig: Zahlt der Anbieter tatsächlich Geld zurück? Der vzbv nutzt die Informationen, um eine Sammelklage gegen den Anbieter zu prüfen.

Quelle: vzbv

Verbraucherzentrale mahnt kostenpflichtigen Rundfunkbeitrag-Service ab

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hat die Betreiber des Onlineportals „Service Rundfunkbeitrag“ abgemahnt, nachdem sich zuletzt immer mehr Verbraucher:innen über das Portal beschwert hatten. Die Webseite wird – markiert als werblicher Inhalt – an erster Stelle in den Google-Ergebnislisten angezeigt, wenn man beispielsweise nach „Rundfunkbeitrag“, „Rundfunkgebühr“ und ähnlichen Begriffen sucht.

Unter www.service-rundfunkbeitrag.de sind Formulare veröffentlicht, über die Verbraucher:innen unter anderem eine Mitteilung zur Änderung der Wohnadresse oder Bankverbindung an den Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio veranlassen können.

Häufig ist den Verbraucher:innen allerdings nicht bewusst, dass die Betreiber der Seite für die Nutzung der Formulare ein Entgelt von 29,99 € verlangen. Dies wird den Verbraucher:innen erst klar, wenn sie die Rechnung erhalten. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sind die Hinweise auf diese Kosten allerdings so undeutlich, dass sie nicht den gesetzlichen Vorgaben genügen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) prüft deswegen auch eine Sammelklage gegen das Unternehmen und ruft betroffene Verbraucher:innen auf, sich mit ihren Erfahrungen zu melden.

Quelle und mehr: www.verbraucherzentrale.de

Bundesverfassungsgericht: ein den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen muss nicht zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen eingesetzt werden

Hier der Hinweis auf eine bedeutsame Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2022, 1 BvR 1089/18 zur Rundfunkbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Härtefall).

Geklagt hatte eine alleinerziehende Studentin, die ihren Lebensunterhalt und den ihres minderjährigen Sohnes aus einem Studienkredit der Darlehenskasse der Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen e.V. und durch Wohngeld finanzierte. Für ihren minderjährigen Sohn erhielt sie Unterhaltsleistungen. Während dieser Zeit blieb sie trotz Bemühens um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragsplicht zur Beitragszahlung verpflichtet, obschon ihr Einkommen abzüglich Wohn- und Krankenversicherungskosten nach eigenen Angaben und ausweislich eines vorgelegten Wohngeldbescheids unterhalb der Höhe der sozialrechtlichen Regelsätze lag. 

Streitgegenständlich war letztlich die Rundfunkbeitragspflicht der Studentin für die Dauer von circa zwei Jahren, in denen sie ihren Lebensunterhalt aus dem Studienkredit bestritt. Das Bundesverfassungsgericht gab der Studentin recht (mehr …)

„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV!

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Helge Hildebrandt “ ‘Wahlpflicht’ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV!” Dort erinnert er an die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die Problematik, die besteht, wenn das Wohngeld weniger als 17,50 € mehr ist, als es die Grundsicherungsleistungen wären.

Siehe auch schon Bundesverwaltungsgericht zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

Meldedaten für Rundfunkbeitrag

Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass Anfang des Monats der sog. „Beitragsservice“ von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine Menge Daten von den Einwohnermeldeämtern erhalten hat, die er mit seinen eigenen Datensätzen abgleicht. Wenn jemand in nächster Zeit ein Schreiben in Sachen Rundfunkbeitrag erhält, sollte er darauf unbedingt reagieren. Mehr unter www.vzhh.de/themen/rundfunkbeitrag/meldedaten-fuer-rundfunkbeitrag

Rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht möglich

Hier der Hinweis auf den Beitrag unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/ab-2017-rueckwirkende-befreiung-von-der-rundfunkbeitragspflicht-moeglich/ zum Thema.

Siehe auch