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SCHUFA löscht 250.000 Restschuldbefreiungseinträge
Generalanwalt am EuGH hält SCHUFA-Praktiken für rechtswidrig
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof ( EuGH) hält in einem Gutachten die Erstellung des SCHUFA-Scorewertes für unvereinbar mit Europarecht. Auch dürfe die Schufa Daten aus öffentlichen Verzeichnissen – wie die Register der Insolvenzgerichte – nicht länger speichern als das öffentliche Verzeichnis selbst.
Hintergrund sind Verfahren in mehreren Fälle aus Deutschland. Im ersten Verfahren (Az. C-26/22) hatte ein Verbraucher auf Löschung seines SCHUFA-Score-Wertes und auf Einsicht in die von der SCHUFA gespeicherten Daten geklagt. Das Gericht hatte dem EuGH die Angelegenheit vorgelegt, um grundsätzlich das Verhältnis zur europäischen Datenschutzgrundverordnung klären zu lassen. Diese untersagt automatisiert getroffene Entscheidungen, die rechtliche Wirkung für Betroffene entfalten. Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass die Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Kreditwürdigkeit einer Person eine solche unzulässige automatisierte Entscheidung sei, auch wenn letzlich die Bank die letzte Entscheidung über die tastsdächliche Vergabe eines Kredites trifft.
Im zweiten Fall (Az. C-64/22) geht es um den Eintrag der Restschuldbefreiung nach einer Verbraucherinsolvenz. Solche Einträge werden nach drei Jahren gelöscht, während sie im staatlichen Register schon nach sechs Monaten getilgt werden. Das ist nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts rechtswidrig. Ziel der Restschuldbefreiung sei es, dass die Betreffenden sich wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Das würde vereitelt, wenn private Wirtschaftsauskunfteien die Daten über die Insolvenz länger speichern dürften. Der Bundesgerichtshof prüft derzeit einen ähnlichen Fall und hatte in einer ersten mündlichen Verhandlung durchklingen lassen, dass man zunächst die Entscheidung des EuGH abwarten wolle.
Die endgültige Entscheidung in den Verfahren wird in einigen Monaten erwartet.Gutachten des Generalanwalts sind für die Richter formal nicht bindend, meist folgen sie ihm aber.