Wie berichtet plant die Bundesregierung eine Verschärfung des Rechts zur Einziehung von Taterträgen; genauer: der Vollstreckung. Der Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, soll als gesetzlicher Unterfall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gestrichen werden.
Nun liegt das Wortlautprotokoll der Anhörung im Rechtsausschuss vom 14.4.2021 vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) findet deutliche Worte (S. 71)
Für die Änderung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO besteht bereits kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Änderung begegnet darüber hinaus durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und das Schuldprinzip.
Die Kammer führt aus: (mehr …)