Einziehung von Taterträgen: BRAK sieht bezüglich der Änderungspläne “durchgreifende verfassungsrechtlichen Bedenken”

Wie berichtet plant die Bundesregierung eine Verschärfung des Rechts zur Einziehung von Taterträgen; genauer: der Vollstreckung. Der Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, soll als gesetzlicher Unterfall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gestrichen werden.

Nun liegt das Wortlautprotokoll der Anhörung im Rechtsausschuss vom 14.4.2021 vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) findet deutliche Worte (S. 71)

Für die Änderung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO besteht bereits kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Änderung begegnet darüber hinaus durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und das Schuldprinzip.

Die Kammer führt aus: (mehr …)

RegE “Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung”: Änderungen zur Vollstreckung der Einziehung von Taterträgen

Nach Plänen der Bundesregierung soll der § 459g StPO, der die Vollstreckung von Nebenfolgen (ergo: die Einziehung von Taterträgen) regelt, geändert werden. So heisst es etwa in der Begründung (BT-Drucksache 19/27654, S. 109f):

“Gemäß § 459g Absatz 5 Satz 1 StPO unterbleibt in den Fällen des Absatzes 2 – namentlich bei der Wertersatzeinziehung – auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung der Einziehung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Diese pauschale und zwingende gesetzliche Einordnung des Falls, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Einziehungsadressaten vorhanden ist, als Fall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung ist zu weitgehend. (mehr …)

BVerfG: Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes verjährten Erwerbstaten mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2021
2 BvL 8/19 entschieden, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch soweit er die Neuregelungen in Fällen für anwendbar erklärt, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes Verfolgungsverjährung eingetreten war. (mehr …)

BGH zur Ausnahme von der Restschuldbefreiung trotz Tilgung einer Verurteilung aus dem Bundeszentralregister

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 199/19, dürfte eine Pflichtlektüre sein:

  1. Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist.
  2. Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.

Der praktische Fall (9): Wann sind die Kosten des Strafverfahrens eine Insolvenzforderung?

Über das Vermögen eines Schuldner wurde vor etwa einem Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nun kommt er mit einer frischen Kostenrechnung der Staatswaltschaft zu Ihnen. Vor zwei Monaten wurde er zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 EUR (also: 2.400 Euro) mit Auferlegung der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Nun verlangt die Staatsanwaltschaft Ermittlungskosten in Höhe von über 17.000 Euro!

Kann es bedeutsam sein, dass die Staatsanwaltschaft schon vor der Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner ermittelt hatte?

Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

BAG-SB Workshop in Hamburg: Regulierung unregulierbarer Schulden

Am Donnerstag, 26.3.2020, findet in Hamburg der Workshop „Regulierung unregulierbarer Schulden“ mit Rebecca Viebrock-Weiser, InsO bsp, statt.

„In der Schuldnerberatung haben wir immer wieder mit Gläubigern zu tun, die einer Einigung nicht zustimmen. Dies sind in der Regel Staatsanwaltschaften, Hauptzollämter bzw. deren auftraggebende Behörden sowie Forderungsinhaber der öffentlichen Hand, z. B. aus Förderkrediten. Dies geschieht teils mit Verweisen auf gesetzliche Vorgaben oder auf die Nichterfassung der jeweiligen Verbindlichkeit von der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren.

Der Workshop beleuchtet die unterschiedlichen Gläubiger sowie die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben. (mehr …)