Unterhalt
Erhöhung Mindestunterhalt für minderjährige Kinder
Letzten Freitag ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung im Bundesgeetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2020 I 2344). Demanch wird ab 1.1.2021 der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) von 378 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs), im sogenannten Ausgangsbetrag, von 434 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 508 auf 528 Euro angehoben.
Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. (mehr …)
Rein / Zimmermann zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei sozialrechtlicher Einstandspflicht in Stief- und Patchwork-Familien
Hier der Hinweis auf den Beitrag von Andreas Rein und Dieter Zimmermann zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei sozialrechtlicher Einstandspflicht in Stief- und Patchwork-Familien, welcher im Original in der ZVI 2020, 330 veröffentlicht wurde und nunmehr auch unter https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/erhoehung-pfaendungsfreibetrag-stief-patchwork-familien/ frei nachlesbar ist.
Der Beitrag ist zugleich eine Besprechung des Beschlusses LG Bielefeld v. 28. 1. 2020, 23 T 38/20. Diese Entscheidung war auch Vorlage des “Praktischen Falls (8): drohende Hilfebedürftigkeit nach Lohnpfändung“.
Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei sozialrechtlicher Einstandspflicht in Stief- und Patchwork-Familien
Praktischer Fall (8): drohende Hilfebedürftigkeit nach Lohnpfändung
Ein Schuldner verdient 1.390 Euro netto und seine Lebenspartnerin 160 Euro netto. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt 1.546 Euro.
Der Bedarf wird also – ohne Pfändung – um 4 Euro überschritten. Nun wird der Lohn des Schuldners gepfändet. Wie wird der der pfändungsfreie Betrag berechnet und was ist zu tun?
Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag
BGH zur Berücksichtigung eigener Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO
Hier der Hinweis auf eine bedeutsame Entscheidung des BGH vom 09.07.2020, Aktenzeichen: IX ZB 38/19, mit den Leitsätzen
- Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 – IXa ZB 322/03, ZVI 2004, 387).
- Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen.
- Der Besserungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.
Siehe auch (mehr …)
BGH: Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II-Leistungen bei einer erweiterten Pfändung (Unterhaltsansprüche)
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen übergegangener Unterhaltsansprüche der Tochter des Schuldners.
Dieser verdient aber nur 450,- Euro netto und ist ergänzend auf ALG II angewiesen (“Aufstocker”). Klare Sache also?
Mitnichten! Denn nach Ansicht des BGH ist es dennoch möglich, dass von diesen 450,- Euro ein Betrag von 100,- Euro im Rahmen einer Pfändung nach § 850d ZPO pfändbar ist. Nachlesbar in dem Beschluss des BGH vom 15.01.2020, VII ZB 5/19 mit dem Leitsatz: (mehr …)
Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten – Teil 2
In Ergänzung zu /?p=16894: Hugo Grote stellt auf seiner Webseite www.judis.info/downloads feine Tools zur Verfügung. Dazu gehört auch die empfehlenswerte Excel-Tabelle: Teilweise Berücksichtigung von Unterhaltspflichten 2019.
Beispiel: Will man etwa nachvollziehen, welche Beträge sich nun genau aus der bemerkenswerten BGH-Entscheidung vom 19.12.19 zum Aktenzeichen IX ZB 83/18 (Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes) ergeben, kann dies ein schwieriges Unterfangen sein. Immerhin gibt es drei Unterhaltspflichten mit jeweils unterschiedlichen Berücksichtigungswerten (29%, 35%, 84%). (mehr …)
Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten – Teil 2
In Ergänzung zu /?p=16894: Hugo Grote stellt auf seiner Webseite www.judis.info/downloads feine Tools zur Verfügung. Dazu gehört auch die empfehlenswerte Excel-Tabelle: Teilweise Berücksichtigung von Unterhaltspflichten 2019.
Beispiel: Will man etwa nachvollziehen, welche Beträge sich nun genau aus der bemerkenswerten BGH-Entscheidung vom 19.12.19 zum Aktenzeichen IX ZB 83/18 (Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes) ergeben, kann dies ein schwieriges Unterfangen sein. Immerhin gibt es drei Unterhaltspflichten mit jeweils unterschiedlichen Berücksichtigungswerten (29%, 35%, 84%). (mehr …)
Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten”
Passend zur heutigen Meldung zu § 850c Abs. 4 ZPO gibt es auch eine Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten”. (mehr …)