„50 Prozent der Kinder Alleinerziehender erhalten keinen Unterhalt, 25 Prozent bekommen weniger als ihnen zusteht. Die Folge: Knapp eine Million Kinder Alleinerziehender in Deutschland leben von Hartz IV. Um die Situation dieser Kinder zu verbessern, müsste die Politik Regelungen für den Kindesunterhalt ändern.“ – zur sehr lesenswerten Pressemitteilung der BertelsmannStiftung
Unterhalt
Wir laden ein: Workshop zur Unterhaltsabänderung und zu Unterhaltsschulden
Hiermit laden wir herzlich ein: “Workshop zur Unterhaltsabänderung und zu Unterhaltsschulden” mit Rechtsanwältin Ingke Ketels am Dienstag, 06. September 2016 (Einladung als pdf).
Folgende Themen sollen besprochen werden: (mehr …)
Wir laden ein: Workshop zur Unterhaltsabänderung und zu Unterhaltsschulden
Hiermit laden wir herzlich ein: “Workshop zur Unterhaltsabänderung und zu Unterhaltsschulden” mit Rechtsanwältin Ingke Ketels am Dienstag, 06. September 2016 (Einladung als pdf).
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BGH: Vollstreckungsbescheid kann kein Vollstreckungsprivileg nach § 850d ZPO nachweisen
Hier der Hinweis auf eine erfreuliche Entscheidung des BGH, Beschluss vom 6. April 2016 – VII ZB 67/13:
- Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrundeliegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. September 2012 – VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).
- Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 – VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 10. März 2011 – VII ZB 70/08, NJW-RR 2011, 791). ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1, § 699, § 794 Abs. 1 Nr. 4
BGH zur Darlegungs- und Beweislast bei Unterhaltsschulden
BGH, Beschluss vom 03.03.2016, Aktenzeichen: IX ZB 65/14 – Leitsatz
1a. Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt. (mehr …)