Bundesregierung will „Transparenz und Verbraucherschutz beim Scoring stärken“

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes beschlossen – nachlesbar als Bundesrat-Drs. 72/24. Aus der Einleitung:

„Der Koalitionsvertrag (Zeilen 5763 f.) sieht darüber hinaus vor: „Wir werden umgehend prüfen, wie die Transparenz beim Kredit-Scoring zugunsten der Betroffenen erhöht werden kann. Handlungsempfehlungen werden wir zeitnah umsetzen.“ Dies und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7.12.2023 – C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“ aufgreifend, wird § 31 durch einen neuen § 37a ersetzt (…)

In § 34 ist klarzustellen, dass das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht aufgrund privater, sondern nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Satzungen eingeschränkt werden kann (…)“

Siehe auch die Darstellung des BMUV.

Verbraucherzentrale warnt: “Vorsicht vor Schreiben des Rechtsanwalts Ralf Heyl”

In einer Meldung vom 6.2.2024 unter www.verbraucherzentrale.de wird berichtet, dass Rechtsanwalt Ralf Heyl aus Hürth bei Köln Forderungsschreiben an Verbraucher:innen versendet habe, die Kund:innen bei der Postbank waren. Gerichtsurteile (OLG Braunschweig und OLG Frankfurt) hätten nun gezeigt, dass Forderungen verjährt, verwirkt oder sogar zweifelhaft sein können.

In Fällen unberechtigter bzw. zweifelhafter Altforderungen würden kurzfristige Zahlungen von Betroffenen aufgrund von Restschulden aus Krediten oder Kontoüberziehungen verlangt werden. Gleichzeitig würde eine kostenpflichtige Ratenzahlung angeboten werden, ohne die genauen Kosten transparent zu machen.

In aktuellen Beschwerden – die die Verbraucherzentrale bis Januar 2024 erreicht habe – würde darauf hingewiesen werden, dass der betreffende Anwalt Forderungen von vor sechs Jahren geltend macht. Es wird angenommen, dass der Anwalt der Postbank 770.000 Altforderungen abgekauft habe. Inzwischen würde keine Zusammenarbeit zwischen dem Anwalt und der Postbank mehr bestehen.

Rechtsanwalt Ralf Heyl habe dennoch versucht, die Forderungen zu Geld zu machen, indem er Forderungsbriefe verschickt und Verbaucher:innen gerichtliche Schritte angedroht habe. In einigen Fällen mussten Betroffene tatsächlich vor Gericht, da der Rechtsanwalt Heyl Klage erhob. Doch in den der Verbraucherzentrale bekannten Fällen seien die Klagen abgewiesen worden.

In der Meldung wird geraten, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und die Forderungen nicht ohne weiteres zu begleichen. Betroffene könnten die interaktive Briefvorlage nutzen, um dem Rechtsanwalt zu antworten und die vermeintlich unberechtigte Forderung abzulehnen.

vzbv: Auch nach Inkassoreform bieten die Regelungen keinen hinreichenden Verbraucherschutz

Der vzbv meldet: Mehr als 12.000 Verbraucherbeschwerden sprechen für sich: Im Inkassorecht besteht weiterhin Handlungsbedarf. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gemeinsam mit weiteren Verbraucherverbänden überprüft, ob sich die neuen Regelungen seit der Inkassoreform im Jahr 2021 in der Praxis bewährt haben.

Siehe Gemeinsame Stellungnahmezur Evaluation des
„Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“

„Seit Januar 2022 wurden in den Verbraucherzentralen bundesweit über 12.000 Beschwerden zum Thema Inkasso erfasst. Die Inkassoreform hat nicht zu ausreichend verbraucherfreundlichen Regelungen geführt“, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop. „Können Verbraucher:innen nicht sofort zahlen, werden sie schnell mit hohen Kosten konfrontiert. Darunter leiden insbesondere einkommensschwache und überschuldete Menschen.“   

Eine aktuelle Untersuchung der Praxis von Inkassounternehmen zeigt diverse Probleme auf. Bei einer stichprobenartigen Fallsammlung wurden etwa Inkassoschreiben mit erhöhten Kostensätzen gefunden. Ein Hinweis, dass eigentlich ein geringerer Kostensatz gelte, erfolgte mitunter in kleiner Schriftgröße oder auf einer anderen Seite des Schreibens. Auch kam es vor, dass auf einen möglichen geringeren Gesamtbetrag hingewiesen wurde, Verbraucher:innen diesen allerdings selbst ausrechnen mussten. Sehr kurze Zahlungsfristen waren ein weiteres Problem.

Kündigung von Online-Abos muss ohne Login möglich sein

Aus einer Meldung des vzbv: Die Kündigung von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein. Das hat das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entschieden. Auf der Webseite des von Sky betriebenen Streamingsdienstes Wow konnten Abonnent:innen erst nach dem Login in ihr Kundenkonto unter Angabe ihrer E-Mail und ihres Passworts kündigen.

„Der Kündigungsbutton ist wichtig: Verbraucher:innen müssen Online-Verträge einfach per Mausklick kündigen können. Die gesetzlichen Vorgaben für die Anbieter sind klar. Sie dürfen den Verbraucher:innen keine unnötigen Hürden auferlegen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv. „Müssen Verbraucher:innen sich erst einmal mit Mail und Passwort anmelden, stellt dies eine unnötige und rechtswidrige Hürde dar, die eine Kündigung erschwert. Es ist gut, dass das Gericht die Bedeutung des Kündigungsbuttons stärkt.“

LG München, 10.10.2023, 33 O 15098/22 – rechtskräftig

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=Kündigungsbutton und insbesondere LG Köln: Verknüpfung des Kündigungsbuttons mit Eingabe des Kundenpassworts unzulässig

Kündigung von Online-Abos muss ohne Login möglich sein

Aus einer Meldung des vzbv: Die Kündigung von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein. Das hat das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entschieden. Auf der Webseite des von Sky betriebenen Streamingsdienstes Wow konnten Abonnent:innen erst nach dem Login in ihr Kundenkonto unter Angabe ihrer E-Mail und ihres Passworts kündigen.

„Der Kündigungsbutton ist wichtig: Verbraucher:innen müssen Online-Verträge einfach per Mausklick kündigen können. Die gesetzlichen Vorgaben für die Anbieter sind klar. Sie dürfen den Verbraucher:innen keine unnötigen Hürden auferlegen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv. „Müssen Verbraucher:innen sich erst einmal mit Mail und Passwort anmelden, stellt dies eine unnötige und rechtswidrige Hürde dar, die eine Kündigung erschwert. Es ist gut, dass das Gericht die Bedeutung des Kündigungsbuttons stärkt.“

LG München, 10.10.2023, 33 O 15098/22 – rechtskräftig

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=Kündigungsbutton und insbesondere LG Köln: Verknüpfung des Kündigungsbuttons mit Eingabe des Kundenpassworts unzulässig

LG Düsseldorf verurteilt Targobank wegen aggressiver Vorgehensweise

Online-Banking nur möglich nach Zustimmung zu neuen Geschäftsbedingungen im Pop-up-Fenster: Dieses Vorgehen der Targobank war unzulässig. Das hat das Landgericht Düsseldorf am 13.9.2023, 12 O 78/22, nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Gericht wertete die Methode der Bank als aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung; vgl. § 4a UWG.

Quelle und mehr: PM des vzbv

Nächste Sammelklage: vzbv geht gegen massive Preiserhöhungen bei ExtraEnergie vor

PM vzbv: “Die ExtraEnergie GmbH hat im Juli 2022 massiv die Preise für Gas- und Stromkund:innen erhöht. Unter anderem bei den Marken ExtraEnergie, Extragrün, HitEnergie, Prioenergie stiegen die Preise teils um mehr als einhundert Prozent. Dabei übergingen die Anbieter auch vereinbarte Preisgarantien. Die Erhöhungen sind nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) unzulässig. Deshalb hat der vzbv vor dem OLG Hamm eine Sammelklage gegen die ExtraEnergie GmbH eingereicht. Ziel ist, direkte Rückzahlungen an betroffene Kund:innen zu erstreiten. (…)

Aus Sicht des vzbv sind die Preiserhöhungen von ExtraEnergie unzulässig, da der pauschale Verweis auf gestiegene Beschaffungskosten als Begründung nicht ausreicht. Sofern Kund:innen eine Preisgarantie vereinbart hatten, kommt eine Erhöhung wegen gestiegener Beschaffungskosten ohnehin nicht in Betracht.

Bereits im Frühjahr hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Begründung des Anbieters für das Brechen der Preisgarantien als nicht tragfähig bezeichnet. (Urteil vom 23. März 2023; Aktenzeichen I-20 U 318/22)

Dennoch versucht der Anbieter weiterhin, die Forderungen gegenüber Verbraucher:innen durchzusetzen, zum Beispiel mit Inkassoschreiben. Der vzbv nimmt an, dass mehr als 100.000 Verbraucher:innen von den Preiserhöhungen betroffen sind.

Preiserhöhungen bei Netflix und Spotify sind unwirksam

Der vzbv meldet: In den zurückliegenden Jahren haben Streamingdienste Preise für Abos deutlich erhöht, ohne dass ihre Kund:innen zustimmen mussten. Diese Geschäftspraxis hat das Kammergericht Berlin mit zwei Berufungsurteilen gegen Spotify und Netflix ins Wanken gebracht. Das stärkt die Rechte der Verbraucher:innen. Dem vorangegangen waren Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Spotify und Netflix vor dem Landgericht Berlin. Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv, kommentiert:

“Das Kammergericht Berlin hat eine richtungsweisende Entscheidung im Sinne der Verbraucher:innen getroffen. Die vom vzbv angegriffenen Preisänderungsklauseln von Spotify und Netflix sind demnach nicht nur unzulässig. Das Urteil könnte grundsätzlich das Aus für künftige einseitige Preiserhöhungen durch Streamingdienste in Deutschland bedeuten. Denn nach Einschätzung des Gerichts dürfen die beiden verklagten Anbieter Netflix und Spotify ihre Preise nicht einseitig anpassen, ohne dass die Kund:innen zugestimmt haben. Das Kammergericht erklärt, dass sich Netlix und Spotify ohne großen Aufwand die Zustimmung ihrer Nutzer:innen zu einer Preiserhöhung einholen könnten. Die Urteile sind ein starkes Signal.”

Kammergericht Berlin, 15.11.2023, 23 U 15/22 und 23 U 112/22 – nicht rechtskräftig

Weitere Urteile: Landgericht Berlin, 28.06.2022, 52 O 296/21 und 16.12.2021, 52 O 157/21

Neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft

Letzte Woche ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie – genauer: Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG – in Kraft getreten.

Die Richtlinie muss noch von den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Artikel 48 regelt dies wie folgt: Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. November 2026 an.

Siehe zum Einstieg in das Thema die Webseite des BMUV Verbraucherkreditrichtlinie von EU-Staaten aktualisiert und unsere Meldungen /?s=verbraucherkreditrichtlinie.

Der Text der Richtlinie ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302225 nachlesbar.

Zur Richtlinie gibt es eine Zusammenfassung des vzbv sowie auch dessen Forderungspapier “Verantwortliche Kreditvergabe gesetzlich fördern – Zehn Anforderungen an die nationale Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft

Letzte Woche ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie – genauer: Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG – in Kraft getreten.

Die Richtlinie muss noch von den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Artikel 48 regelt dies wie folgt: Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. November 2026 an.

Siehe zum Einstieg in das Thema die Webseite des BMUV Verbraucherkreditrichtlinie von EU-Staaten aktualisiert und unsere Meldungen /?s=verbraucherkreditrichtlinie.

Der Text der Richtlinie ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302225 nachlesbar.

Zur Richtlinie gibt es eine Zusammenfassung des vzbv sowie auch dessen Forderungspapier “Verantwortliche Kreditvergabe gesetzlich fördern – Zehn Anforderungen an die nationale Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie