LSG Berlin-Brandenburg zur Abgrenzung Bedarfs- / Wohngemeinschaft und zu rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen

Die Entscheidung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 05.09.2024, L 32 AS 739/24 B ER ist lesenswert. Die ersten drei Leitsätze lauten:

  1. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einem Wechselverhältnis: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto so geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt.
  2. Nur ausnahmsweise können offene Geldforderungen aus der Vergangenheit zugleich wesentliche Nachteile bis zur Entscheidung in der Hauptsache und einen besonderen Eilbedarf begründen, insbesondere dann, wenn aus den fehlenden Geldmitteln aktuelle schwere, existenzbedrohende Nachteile für die Gegenwart oder den Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache drohen.
  3. Zur Aufklärung des Sachverhalts einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines Untermietverhältnisses ist die Nutzung sich aufdrängender Zeugenvernehmungen unverzichtbar.

Aus der Entscheidung:

Rn 26: Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II hat das BSG dahingehend konkretisiert, dass drei Merkmale kumulativ gegeben sein müssen. Bei den fraglichen Personen muss es

  • erstens sich um Partner handeln,
  • die zweitens in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung),
  • und zwar so, dass drittens nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

(…) Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „Wirtschaften aus einem Topf“ als Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft und vorab vor der Klärung des subjektiven Umstandes, dass ein Wille, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einzustehen, besteht, zu prüfen ist.

LSG Hamburg zum Ersatz für wegen Schädlingsbefall unbrauchbares Sofa

Helge Hildebrandt weist unter sozialberatung-kiel.de auf LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2024, L 4 AS 153/23 D hin und ordnet es ein. Aus der Entscheidung:

„Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Danach werden Leistungen für Bedarfe für Wohnungserstausstattung gesondert erbracht. Voraussetzung für einen Anspruch ist dabei nicht, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötigt; auch einzelne Gegenstände können als „Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.9.2008 – B 14 AS 64/07 R).

Zwar geht es vorliegend nicht um die erstmalige Anschaffung eines Sofas (denn ein solches war ja in der Wohnung der Kläger vorhanden gewesen), dennoch handelt es sich – was zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist – um einen Fall der Erstausstattung und nicht um eine Ersatzbeschaffung, deren Kosten aus dem Regelbedarf zu tragen wären.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, kann eine „Wohnungserstausstattung“ auch bei der Notwendigkeit einer erneuten Beschaffung von bereits vorhanden gewesenen Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, Rn. 15). Zur Abgrenzung vom Ersatzbedarf ist Voraussetzung dafür allerdings, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein „spezieller Bedarf“ vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist (BSG, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

Internationaler Tag zur Beseitigung der Armut: Wohnen sichern – Wohnkostenlücke in der Existenzsicherung schließen

Am Internationalen Tag zur Beseitigung der Armut fordern die Verbände der Wohnungslosen- und Mieterhilfen, die Nationale Armutskonferenz und die im ‚Bündnis AufRecht bestehen‘ Engagierten ein Umdenken hinsichtlich der politischen Prioritäten. „Statt die Ursachen von Armut zu bekämpfen, werden arme Menschen stigmatisiert. Die drängende Wohnungsfrage bleibt unbeachtet, obwohl bezahlbares Wohnen der Schlüssel zur sozialen Integration ist“, so die Verbände. In einer Zeit, in der soziale Gerechtigkeit mehr denn je gefordert ist, muss die Politik endlich wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Lebenssituation der Betroffenen nachhaltig zu verbessern.

Diakonie-Experte Michael David, Mitglied im Koordinierungskreis der Nationalen Armutskonferenz: „Stigmatisierung, Ächtung und Diffamierung; ‚Armen-Bashing‘ ist in Deutschland Teil der normalen Alltagssprache und der Politik geworden. Wieder werden plan- und wirkungslose Bürgergeld-Verschärfungen im Schnellverfahren umgesetzt. Dagegen sind wirksame Integrationshilfen für Langzeitarbeitslose und die Gewährleistung von Wohnraum nötig.“

Die Debatte um zu hohe Bürgergeldleistungen sei substanzlos. Die diesjährige Erhöhung des Regelsatzes habe die Preissteigerungen der Vorjahre nicht einmal ganz aufgefangen. Zudem könnten immer mehr Leistungsbeziehende ihre Wohnkosten nicht decken.

Thomé zur BGH-Entscheidung zur Rückforderung überzahlter Miete

Letzte Woche hatten wir auf BGH zur Rückforderung überzahlter Miete, wenn der Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, also Urteil vom 5. Juni 2024 – VIII ZR 150/23 hingewiesen.

Harald Thomé zu dieser BGH-Entscheidung in seinem Newsletter:

„Diese BGH-Entscheidung hat auch für vieles andere Konsequenzen. Z.B. wenn Jobcenter oder Sozialamt versehentlich die Miete auf das falsche Vermieterkonto überwiesen hat. Dann wird in der Realität oft gefordert, Betroffene sollten sich selbst drum kümmern und sich das falsch bezahlte Geld zurückzahlen lassen, leider könne derweilen die Miete für die aktuell bewohnte Wohnung nicht übernommen werden.

Diese Situation hat sich nun erledigt, denn wenn das Jobcenter selbstverschuldet an den falschen Vermieter zahlt, hat es trotzdem die Miete für die neue Wohnung zu zahlen und sich das Geld nunmehr selbst über den nach § 33  SGB II übergegangenen Anspruch zurückerstatten zu lassen.

Eine weitere klassische Fallsituation ist: JC zahlt trotz bekannter Trennung den Lebensunterhalt an den oder die vorherige BG-vorstehende und – empfangsberechtigte Person (nach § 38 SGB II). Auch hier wird in der Realität verlangt, dass Betroffene sich das Geld vom falschen Empfänger zurückholen sollten. Auch hier ist die BGH-Entscheidung klarstellend: Die antragstellende Person hat einen eigenen zu erfüllenden Anspruch. Rückforderungen wegen Überzahlungen gehen nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Amt über.“

BGH zur Rückforderung überzahlter Miete, wenn der Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht

Der BGH hat vorgestern eine interessante Entscheidung getroffen. Der Wortlaut liegt noch nicht vor – aber die Pressemitteilung zu Urteil vom 5. Juni 2024 – VIII ZR 150/23. Daraus:

„Der Kläger war vom 1. September 2018 bis Ende Juni 2020 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Der Kläger, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hatte, bezog bereits während dieser Zeit Leistungen nach Maßgabe des SGB II. Den – neben einem Mitmieter – auf ihn entfallenden Teil der Miete für den Monat September 2018 entrichtete der Kläger noch selbst; für die Folgemonate übernahm das zuständige Jobcenter die Zahlung der Miete.

Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, die Miete sei sittenwidrig überhöht; zudem sei sie von Mitte September 2019 bis in den März 2020 hinein wegen eines Wasserschadens in vollem Umfang gemindert gewesen. (…)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass (etwaige) Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Entwicklung der sogenannten Wohnkostenlücke in Hamburg 2024

Hier der Hinweis auf die Bürgerschafts-Drucksache 22/15198 vom 14.05.24:

    Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Olga Fritzsche (DIE LINKE) vom 06.05.24 und Antwort des Senats
    Betr.: Entwicklung der sogenannten Wohnkostenlücke in Hamburg 2024

    Aus der Frage: „Insbesondere in Ballungsräumen stellen der Mangel an Wohnraum und die explodierenden Mieten ein massives Problem dar. (…) Dabei besteht seit Jahren in Hamburg bei rund 12.500 Bedarfsgemeinschaften eine sogenannte Wohnkostenlücke von rund 90 Euro monatlich, welche aufgrund der hohen Mieten von den Haushalten selbst aufgebracht werden müssen. In rund 4.000 von der Wohnkostenlücke betroffenen Haushalten leben Kinder, etwa 2.500 davon sind alleinerziehend.“

    Aus der Antwort des Hamburger Senats: „Des Weiteren lässt sich aus der Statistik nicht ableiten, dass Haushalte, bei denen nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, nur deshalb in der kostenunangemessenen Unterkunft verbleiben, weil sie keine preisangemessene Wohnung finden. Die Gründe, preisunangemessenen Wohnraum anzumieten beziehungsweise in einem solchen zu verbleiben, können vielfältig und von gänzlich anderen Faktoren als dem Wohnungsangebot beeinflusst sein.“

    Das ist denktheoretisch nicht falsch. Dennoch vor dem Hintergrund des eklatanten Mangels an Wohnraum in Hamburg (für viele: NDR-Bericht) eine bemerkenswerte These.

    „Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit“ liegt vor: Sofortiges Handeln ist gefordert!

    PM der BAG Wohnungslosenhilfe e.V.: „Mit dem Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit liegt erstmals auf Bundesebene ein Leitbild vor, um die Obdach- und Wohnungslosigkeit bis zum Jahr 2030 zu überwinden. Das begrüßen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) und der Deutsche Städtetag.

    Ein Leitbild alleine wird allerdings nicht genügen, um das ambitionierte Ziel Realität werden zu lassen. Es braucht auch politische Handlungsspielräume und finanzielle Ressourcen sowie eine Ausweitung des Mieter:innenschutzes. Denn aktuell sind laut der neuesten Hochrechnung der BAG W über 600.000 Menschen in Deutschland wohnungslos, etwa 50.000 von ihnen leben ohne Unterkunft auf der Straße. Und dass, obwohl es eine Vielzahl an Unterstützungsangeboten von Städten, Gemeinden und Verbänden gibt sowie zahlreiche ehrenamtliche Helfer:innen.

    Die Zahlen verdeutlichen, dass es große gemeinsame Kraftanstrengungen braucht, wenn man die Obdach- und Wohnungslosigkeit bis 2030 beenden möchte. Aus den Leitlinien des Nationalen Aktionsplanes müssen deshalb schnell konkrete und zielgerichtete Maßnahmen werden. Notwendig ist eine ressortübergreifende und über alle staatlichen Ebenen hinweg abgestimmte Vorgehensweise und neue gesetzliche Regelungen genauso wie konkrete Förderinstrumente. Es geht darum, wohnungslose Menschen mit Wohnraum zu versorgen und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen effektiv vor dem Verlust ihrer Wohnung zu schützen.“

    Hintergrund:

    Europarat fordert von Deutschland: Menschenrechtsversprechen einlösen und den Zugang zu sozialen Rechten verbessern

    Die Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, veröffentlichte letze Woche den Bericht über ihrem Besuch in Deutschland vom 27. November bis 1. Dezember 2023 mit Empfehlungen zu den verfügbaren Strukturen und rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von Menschenrechten und zum Zugang zu sozialen Rechten, insbesondere dem Schutz vor Armut und dem Recht auf angemessenen Wohnraum.

    Es seien „weitere Anstrengungen erforderlich, um gegen die wachsende Ungleichheit in Deutschland anzugehen, bestehende Hürden beim Zugang zu sozialen Rechten zu beseitigen und die negativen Langzeitfolgen von Armut auf die individuelle Gesundheit, Bildung und Beschäftigungsaussichten zu minimieren.“ – Quelle und mehr: www.coe.int

    Siehe dazu das Deutsche Institut für Menschenrechte, Stefan Sell und Harald Thomé im aktuellen Newsletter:

    „Der Bericht bringt die Menschenrechtslage meiner Meinung nach recht gut auf den Punkt. Bei der Verwirklichung sozialer Rechte muss sehr viel getan werden. Der derzeitige Kurs der Regierung und der Opposition sorgen dafür, dass sich Armut, Elend und Menschenrechtsverletzungen stetig verschärfen.

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung

    Das Bundesverfassungsgericht muss sich immer mal wieder mit dem Thema der Wohnungsräumung befassen (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht zum Schutz vor Wohnungsräumung zur Erhaltung von Leben und Gesundheit)

    Nun erneut mit Beschluss vom 26. Februar 2024, 2 BvR 51/24. Daraus:

    „Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (…)

    Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen – beim Fehlen eigener Sachkunde – zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2023 – 2 BvR 1233/23 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Bündnis ‚AufRecht bestehen‘ – Arbeitshilfe zu Kostensenkungsaufforderungen

    Kostensenkungsaufforderungen – Was tun? Das Bündnis ‚AufRecht bestehen‘ hat eine Arbeitshilfe für Beziehende von Bürgergeld (SGB II) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung der Sozialhilfe (SGB XII) sowie Beratende im Bereich der Existenzsicherung entwickelt:

    Arbeitshilfe_Kostensenkungsaufforderungen-was-tun.pdf