BGH zur Rückforderung überzahlter Miete, wenn der Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht

Der BGH hat vorgestern eine interessante Entscheidung getroffen. Der Wortlaut liegt noch nicht vor – aber die Pressemitteilung zu Urteil vom 5. Juni 2024 – VIII ZR 150/23. Daraus:

„Der Kläger war vom 1. September 2018 bis Ende Juni 2020 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Der Kläger, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hatte, bezog bereits während dieser Zeit Leistungen nach Maßgabe des SGB II. Den – neben einem Mitmieter – auf ihn entfallenden Teil der Miete für den Monat September 2018 entrichtete der Kläger noch selbst; für die Folgemonate übernahm das zuständige Jobcenter die Zahlung der Miete.

Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, die Miete sei sittenwidrig überhöht; zudem sei sie von Mitte September 2019 bis in den März 2020 hinein wegen eines Wasserschadens in vollem Umfang gemindert gewesen. (…)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass (etwaige) Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Entwicklung der sogenannten Wohnkostenlücke in Hamburg 2024

Hier der Hinweis auf die Bürgerschafts-Drucksache 22/15198 vom 14.05.24:

    Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Olga Fritzsche (DIE LINKE) vom 06.05.24 und Antwort des Senats
    Betr.: Entwicklung der sogenannten Wohnkostenlücke in Hamburg 2024

    Aus der Frage: „Insbesondere in Ballungsräumen stellen der Mangel an Wohnraum und die explodierenden Mieten ein massives Problem dar. (…) Dabei besteht seit Jahren in Hamburg bei rund 12.500 Bedarfsgemeinschaften eine sogenannte Wohnkostenlücke von rund 90 Euro monatlich, welche aufgrund der hohen Mieten von den Haushalten selbst aufgebracht werden müssen. In rund 4.000 von der Wohnkostenlücke betroffenen Haushalten leben Kinder, etwa 2.500 davon sind alleinerziehend.“

    Aus der Antwort des Hamburger Senats: „Des Weiteren lässt sich aus der Statistik nicht ableiten, dass Haushalte, bei denen nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, nur deshalb in der kostenunangemessenen Unterkunft verbleiben, weil sie keine preisangemessene Wohnung finden. Die Gründe, preisunangemessenen Wohnraum anzumieten beziehungsweise in einem solchen zu verbleiben, können vielfältig und von gänzlich anderen Faktoren als dem Wohnungsangebot beeinflusst sein.“

    Das ist denktheoretisch nicht falsch. Dennoch vor dem Hintergrund des eklatanten Mangels an Wohnraum in Hamburg (für viele: NDR-Bericht) eine bemerkenswerte These.

    „Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit“ liegt vor: Sofortiges Handeln ist gefordert!

    PM der BAG Wohnungslosenhilfe e.V.: „Mit dem Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit liegt erstmals auf Bundesebene ein Leitbild vor, um die Obdach- und Wohnungslosigkeit bis zum Jahr 2030 zu überwinden. Das begrüßen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) und der Deutsche Städtetag.

    Ein Leitbild alleine wird allerdings nicht genügen, um das ambitionierte Ziel Realität werden zu lassen. Es braucht auch politische Handlungsspielräume und finanzielle Ressourcen sowie eine Ausweitung des Mieter:innenschutzes. Denn aktuell sind laut der neuesten Hochrechnung der BAG W über 600.000 Menschen in Deutschland wohnungslos, etwa 50.000 von ihnen leben ohne Unterkunft auf der Straße. Und dass, obwohl es eine Vielzahl an Unterstützungsangeboten von Städten, Gemeinden und Verbänden gibt sowie zahlreiche ehrenamtliche Helfer:innen.

    Die Zahlen verdeutlichen, dass es große gemeinsame Kraftanstrengungen braucht, wenn man die Obdach- und Wohnungslosigkeit bis 2030 beenden möchte. Aus den Leitlinien des Nationalen Aktionsplanes müssen deshalb schnell konkrete und zielgerichtete Maßnahmen werden. Notwendig ist eine ressortübergreifende und über alle staatlichen Ebenen hinweg abgestimmte Vorgehensweise und neue gesetzliche Regelungen genauso wie konkrete Förderinstrumente. Es geht darum, wohnungslose Menschen mit Wohnraum zu versorgen und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen effektiv vor dem Verlust ihrer Wohnung zu schützen.“

    Hintergrund:

    Europarat fordert von Deutschland: Menschenrechtsversprechen einlösen und den Zugang zu sozialen Rechten verbessern

    Die Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, veröffentlichte letze Woche den Bericht über ihrem Besuch in Deutschland vom 27. November bis 1. Dezember 2023 mit Empfehlungen zu den verfügbaren Strukturen und rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von Menschenrechten und zum Zugang zu sozialen Rechten, insbesondere dem Schutz vor Armut und dem Recht auf angemessenen Wohnraum.

    Es seien „weitere Anstrengungen erforderlich, um gegen die wachsende Ungleichheit in Deutschland anzugehen, bestehende Hürden beim Zugang zu sozialen Rechten zu beseitigen und die negativen Langzeitfolgen von Armut auf die individuelle Gesundheit, Bildung und Beschäftigungsaussichten zu minimieren.“ – Quelle und mehr: www.coe.int

    Siehe dazu das Deutsche Institut für Menschenrechte, Stefan Sell und Harald Thomé im aktuellen Newsletter:

    „Der Bericht bringt die Menschenrechtslage meiner Meinung nach recht gut auf den Punkt. Bei der Verwirklichung sozialer Rechte muss sehr viel getan werden. Der derzeitige Kurs der Regierung und der Opposition sorgen dafür, dass sich Armut, Elend und Menschenrechtsverletzungen stetig verschärfen.

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung

    Das Bundesverfassungsgericht muss sich immer mal wieder mit dem Thema der Wohnungsräumung befassen (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht zum Schutz vor Wohnungsräumung zur Erhaltung von Leben und Gesundheit)

    Nun erneut mit Beschluss vom 26. Februar 2024, 2 BvR 51/24. Daraus:

    „Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (…)

    Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen – beim Fehlen eigener Sachkunde – zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2023 – 2 BvR 1233/23 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Bündnis ‚AufRecht bestehen‘ – Arbeitshilfe zu Kostensenkungsaufforderungen

    Kostensenkungsaufforderungen – Was tun? Das Bündnis ‚AufRecht bestehen‘ hat eine Arbeitshilfe für Beziehende von Bürgergeld (SGB II) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung der Sozialhilfe (SGB XII) sowie Beratende im Bereich der Existenzsicherung entwickelt:

    Arbeitshilfe_Kostensenkungsaufforderungen-was-tun.pdf

    Hamburg veröffentlicht Mietenspiegel 2023 (II): MhM stimmt Mietenspiegel nicht zu

    PM von Mieter helfen Mietern: “Der neue Hamburger Mietenspiegel 2023 weist erneut einen deutlichen Anstieg der Mieten um 5,8 Prozent aus. Die durchschnittliche Nettokaltmiete liegt nun bei 9,83 €/m² und steigt damit um 0,54 € im Vergleich zu 2021. Dabei handelt es sich um den zweiten dramatischen Anstieg in Folge: Bereits der letzte Mietenspiegel wies einen Anstieg um 7,3 % auf.

    Erstmals erkennt MhM den neuen, heute veröffentlichten Hamburger Mietenspiegel 2023 daher nicht an. Trotz der zugespitzten Situaiton auf dem Wohnungsmarkt, hat die Behörde es versäumt, bestehende Handlungsspielräume auszuschöpfen und den Anstieg der Mieten wirksam zu begrenzen.

    “Der Anstieg insbesondere der Mittelwerte wäre deutlich geringer ausgefallen, würden die Mittelwerte nicht als arithmetisches Mittel, sondern als Median ausgewiesen”, stellt MhM Geschäftsführerin Sylvia Sonnemann klar.

    Hinzu kommt ein weiteres Problem, so MhM-Anwältin Rebekka Auf’m Kampe: “Mietpreisbremsenfälle wurden bei der Befragung weder identifiziert noch ausgeschlossen. Wir befürchten, dass in den letzten wie auch in den aktuellen Mietenspiegel reihenweise Mieten eingeflossen sind, die unter Verstoß gegen die Mietpreisbremse und damit rechtswidrig zustande gekommen sind.”

    Eine ausführliche Stellungnahme, warum MhM dem Mietenspiegel 2023 nicht zugestimmt hat, finden Sie hier.”

    Hamburg veröffentlicht Mietenspiegel 2023 (I)

    PM der Hansestadt: Die Stadt Hamburg hat heute den neuen Mietenspiegel 2023 für die Hansestadt vorgestellt. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Mietenanstieg 2023 bei dem für den Mietenspiegel relevanten Wohnungsbestand Hamburgs deutlich geringer ausfällt als bei der letzten Erhebung 2021. Der qualifizierte Mietenspiegel 2023 weist hier zum Stichtag 1. April 2023 einen Durchschnittswert von 9,83 Euro/qm im relevanten Wohnungsbestand aus. Damit liegt der Anstieg im Zeitraum von April 2021 bis April 2023 mit 5,8 Prozent (54 Cent/qm) unter dem Niveau des vorherigen Mietenspiegels (April 2019 bis April 2021: 7,3 Prozent, 63 Cent/qm).

    Der Mietenspiegel bietet eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Er umfasst gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzesbuches Wohnungen ohne Preisbindungen, deren Mieten sich innerhalb der vergangenen sechs Jahre verändert haben oder neu vereinbart wurden. Günstige Sozialwohnungen mit Mietpreisbindung sowie Bestandsverträge ohne Mietpreisänderung im Sechsjahreszeitraum werden im Mietenspiegel nicht berücksichtigt. Der mietenspiegelrelevante Wohnungsbestand umfasst rund 568.500 der insgesamt gut 992.600 Wohnungen in Hamburg. (…)

    Der Hamburger Mietenspiegel 2023 ist eine Fortschreibung des Mietenspiegels 2021 mittels Stichprobenerhebung. Mieterinnen und Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter von 18.000 Wohnungen in Hamburg wurden für die Befragung angeschrieben. Erstmalig galt eine Auskunftspflicht, die zum 1. Juli 2022 mit dem Mietspiegelreformgesetz eingeführt wurde. Zu 13.520 Wohnungen sind Rückmeldungen eingegangen. Unter Berücksichtigung von Stichprobenausfällen aufgrund unzustellbarer Schreiben, gesundheitlicher Gründe etc. ergab sich somit eine sehr gute Rücklaufquote von rund 82 Prozent. (…)

    Der Mietenspiegel 2023 steht zum Download bereit unter www.hamburg.de/mietenspiegel 

    Bürgergeld: Mehrbedarf für die Anschaffung einer Waschmaschine

    Helge Hildebrandt hat die Entscheidung SG Kiel, Urteil vom 14.03.2023, S 35 AS 35/22 – Berufung anhängig beim SH LSG, Az. L 6 AS 41/23 – erstritten und stellt diese auf sozialberatung-kiel.de vor. Pflichtlektüre!

    Aus der Entscheidung: “Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmeweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. (…)

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger entstand mit dem Kauf der Waschmaschine ein besonderer und in seinem Einzelfall auch unabweisbarer Bedarf. Insbesondere steht es dem Leistungsanspruch nicht entgegen,dass bei der Berechnung des Regelbedarfes der auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelte durchschnittliche Ausgabewert für die Position Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen Berücksichtigung fand. Die Ermittlung dieser Durchschnittsausgaben ist für die Berechnung existenzsichernder Leistungen nicht aussagekräftig genug. (…)

    Es ist schon im Grundsatz so, dass sich bei langlebigen teuren Gütern eine hohe Differenz zwischen dem sich aus der EVS ergebenen Durchschnittswert bei den Ausgaben und den realen Anschaffungspreisen zeigt. Dies folgt daraus, dass sich die Datenerhebung bei den an der EVS teilnehmenden Haushalte jeweils nur über ein Quartal erstreckt (vgl. für die Details S. 17 ff. Statistisches Bundesamt Fachserie 15, Heft 7, EVS 2018). Der Erwerb einer neuen Waschmaschine fällt hingegen – wie im Fall des Klägers gut zu sehen – nur im Abstand von mehreren Jahren an.

    Keine Anrechnung von Betriebskostenguthaben, wenn der Betroffene im Monat der Rückzahlung noch gar nicht Leistungsempfänger nach dem SGB II gewesen ist

    Helge Hildebrandt weist auf LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, L 4 AS 12/14 hin. Aus der Entscheidung:

    “Die Bewilligungsentscheidung vom 24. Oktober 2011 hätte nicht – sei es nach § 48 oder nach § 45 SGB X – aufgehoben werden dürfen. Der Klägerin standen für den Monat November 2011 nicht, wie in den Bescheiden angenommen, geringere Kosten der Unterkunft wegen eines im Oktober 2011 mit der Miete verrechneten Betriebskostenguthabens zu.

    Dies ergibt sich auch nicht aus der hier allein zu erwägenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II. Danach mindern zwar Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift.

    Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Betroffene im Monat der Rückzahlung noch gar nicht Leistungsempfänger nach dem SGB II gewesen ist. Man würde ihn nämlich so dem Regime dieses Gesetzes unterwerfen und entsprechende Vermögensdispositionen von ihm verlangen, obwohl eine solche Notwendigkeit noch gar nicht feststeht. Der Senat versteht § 22 Abs. 3 SGB II als bloße Anrechnungsregelung, die den kommunalen Träger durch Zuweisung der Rückzahlung auf die von ihm aufgebrachten Kosten von Unterkunft und Heizung entlasten soll.”

    Siehe die Darstellung von Helge Hildebrandt sowie grundlegend BSG aus 2012.