Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, die nicht in Rechtskraft erwächst. Das Insolvenzgericht kann daher die Versagung der Restschuldbefreiung auf einen unzulässigen aber begründeten Antrag des Schuldners aufheben.
RA Kai Henning, Dortmund *) Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, die nicht in... → weiterlesen