Diakonie WesT e.V.
sucht einen Mitarbeiter für die Schuldner- und Insolvenzberatung (w/m/d).
(Feed generated with FetchRSS)
OLG Stuttgart zur Umwandlung einer Lebensversicherung in einen pfändungsgeschützten Vertrag
Kai Henning weist in seinem letzten Newsletter auf OLG Stuttgart, 14.08.2024 – 3 U 11/23 hin. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
- Die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG in einen pfändungsgeschützten Vertrag i.S.d. § 851 c ZPO unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung aufgrund einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO.
- Eine direkte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Versicherer aufgrund eines Umwandlungsverlangens nach § 167 VVG, ggf. verbunden mit einer Erklärung zur Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, grundsätzlich Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erlangt. Eine solche Ausdehnung der Vorsatzanfechtung liefe dem Schutzzweck der §§ 167 VVG, 851c ZPO zuwider.
- Eine Unentgeltlichkeitsanfechtung nach § 134 InsO scheitert daran, dass der Schuldner keine Leistung an sich selbst erbringen kann. Die Selbstbegünstigung des Schuldners ist durch § 851c ZPO für den Fall der Umwandlung einer Versicherung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag erlaubt.
- Ist eine monatliche Prämienzahlung vereinbart, so führt die Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrags nicht über die Anwendung des § 12 VVG zu einer abweichenden jährlichen Versicherungsperiode.
Kai Henning dazu: „Auch Praktiker sollten sich die Zeit nehmen, diese umfangreichere Entscheidung zu lesen, da sie wichtige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen zur Umwandlung einer Versicherung in eine nach § 851c ZPO geschützte Versicherung und zur insolvenzrechtlichen Anfechtung der erfolgten Umwandlung behandelt.“
BGH zur Abgabe der Vermögensauskunft
Kai Henning weist in seinem letzten Newsletter auf BGH, 02.05.2024 – I ZB 61/23 hin.
Aus der Entscheidung: „[Die Vermögensauskunft] dient hingegen nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 851 [juris Rn. 9 f.]).
Die Auskunftsverpflichtung nach § 802c ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände. Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände. Künftige Forderungen muss der Schuldner angeben, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können; dies setzt voraus, dass der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (…)
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen, die schon zusammengefasst verneint sind, oder zu Forderungen, deren Unpfändbarkeit von vornherein feststeht (…)“
Neues Projekt: Evaluierung des Modellprojekts „Sozialräumliche soziale Schuldnerberatung für Senior:innen“

Neues Projekt: Evaluierung des Modellprojekts "Sozialräumliche soziale Hashtag Schuldnerberatung für Senior:innen" Das iff evaluiert das bundesweite Modellprojekt der Diakonie Deutschland, das noch bis Ende 2025 läuft. Es erprobt an zehn Standorten bessere Zugänge für...
(Feed generated with FetchRSS)
Künstliche Intelligenz in der Sozialen Arbeit – Paritäter gibt erweiterte Textsammlung heraus
Grundsicherungsrelevante Rechtsänderungen zum 01.01.2025
Paritätischer zur Künstlichen Intelligenz in der Sozialen Arbeit
An dieser Stelle der Hinweis auf die Seite www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/kuenstliche-intelligenz-in-der-sozialen-arbeit-textsammlung-erweitert-pub/.
Update: Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII
Zuverlässig stellt Dieter Zimmermann auch für das neue Jahr das aktuelle Update (vgl. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 — RBSFV 2025, BGBl. 2024 I Nr. 312) zum Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ zur Verfügung. Vielen Dank!
Mehr dazu unter: infodienst-schuldnerberatung.de/existenzsicherung/bescheinigungen-des-sozialrechtlichen-existenzminimums-nach-sgb-ii-und-sgb-xii/
Creditreform: Auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Jahr 2024 gestiegen
Aus einer PM von Creditreform vom 16.12.2024: „Die Wirtschaftskrise hat zu einem deutlichen Anstieg der Insolvenzen in Deutschland geführt. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stieg im Jahr 2024 auf 22.400 Fälle – der höchste Wert seit 2015 (23.180 Fälle). (…)
Auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Jahr 2024 gestiegen. Insgesamt wurden 72.100 neue Verfahren registriert – ein Plus von 8,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (66.450 Fälle). „Die sich bereits 2023 abzeichnende Trendwende hat sich 2024 verstärkt“, ergänzt Creditreform Geschäftsführer Bernd Bütow. Hauptursachen für den Anstieg seien die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten und höhere Kreditzinsen, die die Verbraucher erheblich belasten. Zusätzlich verschärft sich die Lage durch den zunehmenden Abbau von gut bezahlten Arbeitsplätzen.
Deutschlandweit wurden im Jahr 2024 insgesamt 121.300 Insolvenzverfahren registriert – ein Anstieg um 10,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (2023: 109.680 Verfahren). (…)“