Erster Erhöhungswert beträgt jetzt 561,43 Euro.
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Der BGH hat eine sehr bedeutsame Entscheidung zur Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener Unterhaltspflichtverletzung gefällt, die zwar mühsam zu lesen ist, aber wohl Pflichtlektüre sein dürfte. Die Leitsätze von BGH, 21.03.2024 – IX ZB 56/22 lauten:
1a. Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt.
1b. Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt.
2. Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.
Ergänzend zu Leitsatz 1a) Rz. 31f.: „Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss dazu in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8). Aus der Anmeldung muss daher klar hervorgehen, aus welchem Lebenssachverhalt sich der deliktische Charakter der Forderung ergibt.
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) meldet, dass der Verfassungs- und Sozialrechtsexperte Prof. Dr. Stephan Rixen, Direktor des Instituts für Staatsrecht der Universität zu Köln, in einem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass Artikel 36 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie durch einen Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung umgesetzt werden muss.
Das Gutachten ist auf der AG SBV-Seite abrufbar und sehr lesenswert. Für Eilige: die Zusammenfassung ab Seite 40 ist ein Gewinn!
Siehe auch Kostenfreie Schuldnerberatung ist ein Gebot der Stunde! EU-Parlament verabschiedet Richtlinie mit deutlichen Verbesserungen und direkt den Art. 36 der Richtlinie EU) 2023/2225.
Der Caritasverband für das Bistum Aachen e. V. hatte das Rechtsgutachten in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) in Auftrag gegeben.
Die Pfändungstabelle wurde heute berichtigt (BGBl. 2024 I Nr. 165a vom 24.05.2024). Wir haben unsere Meldung Pfändungstabelle 2024 ist nun veröffentlicht entsprechend aktualisiert! Bitte direkt dort nachschauen.
Der Verfassungs- und Sozialrechtsexperte Prof. Dr. Stephan Rixen, Direktor des Instituts für Staatsrecht der Universität zu Köln, kommt in einem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass Artikel 36 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie durch einen Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung umgesetzt werden muss. Das Rechtsgutachten erläutert auch, welche weiteren Vorgaben Deutschland bei der Umsetzung von Art. 36 der Verbraucherkreditrichtlinie beachten […]
Der Beitrag Rechtsgutachten zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie: EU-Recht verlangt Rechtanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung erschien zuerst auf AG SBV.
sucht für das Kreissozialamt eine Schuldner- und Insolvenzberatung (m/w/d).
Diakonisches Werk Altholstein, Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle Bordesholm
Hier der Hinweis auf die Bürgerschafts-Drucksache 22/15198 vom 14.05.24:
Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Olga Fritzsche (DIE LINKE) vom 06.05.24 und Antwort des Senats
Betr.: Entwicklung der sogenannten Wohnkostenlücke in Hamburg 2024
Aus der Frage: „Insbesondere in Ballungsräumen stellen der Mangel an Wohnraum und die explodierenden Mieten ein massives Problem dar. (…) Dabei besteht seit Jahren in Hamburg bei rund 12.500 Bedarfsgemeinschaften eine sogenannte Wohnkostenlücke von rund 90 Euro monatlich, welche aufgrund der hohen Mieten von den Haushalten selbst aufgebracht werden müssen. In rund 4.000 von der Wohnkostenlücke betroffenen Haushalten leben Kinder, etwa 2.500 davon sind alleinerziehend.“
Aus der Antwort des Hamburger Senats: „Des Weiteren lässt sich aus der Statistik nicht ableiten, dass Haushalte, bei denen nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, nur deshalb in der kostenunangemessenen Unterkunft verbleiben, weil sie keine preisangemessene Wohnung finden. Die Gründe, preisunangemessenen Wohnraum anzumieten beziehungsweise in einem solchen zu verbleiben, können vielfältig und von gänzlich anderen Faktoren als dem Wohnungsangebot beeinflusst sein.“
Das ist denktheoretisch nicht falsch. Dennoch vor dem Hintergrund des eklatanten Mangels an Wohnraum in Hamburg (für viele: NDR-Bericht) eine bemerkenswerte These.