Unsere “Alles-auf-einem-Blatt”-Pfändungstabelle mit Stand ab Juli 2024 steht als Word-Datei oder PDF-Datei zum Download bereit, auch unser neuer Online-Pfändungsrechner kann getestet werden. Auf der Seite “Pfändungstabellen” sind die früheren Pfändungstabellen ab 1995 abrufbar.
Die neuen Werte werden ab 1.7.2024 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Beträge wurden um über 6% angehoben und lauten dann wie folgt:
Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.402,28 Euro auf 1.491,75 Euro.
Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 527,76 Euro auf 560,90 Euro [1].
Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 294,02 Euro auf 312,78 Euro.
Gut nutzbar ist die tabellarische Darstellung der sog. Pfändungstabelle, die als Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angefügt sind und nach Nr. 2 der Bekanntmachung gelten („Die ab 1. Juli 2024 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.“)
Um eine kompakte Schnell-Übersicht zu gewinnen, haben wir wieder eine 1-Seiten-Ansicht in 100er-Schritten mit gerundeten Zahlen erstellt. Der Beginn sieht so aus:
Wie ist die Tabelle zu lesen? Die roten Zahlen zeigen den pfändbaren Betrag, also den Anteil, den der Gläubiger erhält. Die grün hinterlegten Zahlen zeigen, was dem Schuldner übrig bleibt.
Ein Beispiel: Ein Schuldner ohne Unterhaltspflichten verdient netto 2.100 €. Dann sind 426 € pfändbar, d.h. ihm verbleiben 1.674 €. Bekommt er ein Kind (= dann 1 Unterhaltspflicht), sind 24 € pfändbar und ihm verbleiben 2.076 €.
<p>Verbraucher:innen können betrügerische Phishing-Mails nicht gut von echten E-Mails oder Abläufen bei ihrer Bank unterscheiden. Das zeigt eine repräsentative Online-Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands.</p>
<p>Der Bundestag berät über den Regierungsentwurf zum neuen Bundesdatenschutzgesetz. Darin enthalten sind wichtige Vorschläge für eine verbraucherschützende Regulierung des Bonitäts-Scorings durch Wirtschaftsauskunfteien. Der vzbv nimmt Stellung.</p>
Wer das Drehkreuz am Eingang passierte, stimmte automatisch einer Preiserhöhung zu: Diese Geschäftspraxis hat das Landgericht (LG) Bamberg der RSG Group GmbH untersagt, die Fitnessstudios der Marke McFIT betreibt. Das LG sieht darin eine aggressive geschäftliche Handlung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen das Vorgehen des Unternehmens geklagt.
Dort wird auch auf eine vergleichbare Entscheidung bei einer Preiserhöhung durch das Fitnessstudio-Unternehmen clever fit gerichtlich stoppen. Auch hier sollten Mitglieder automatisch neuen Preisen zustimmen, indem sie das Drehkreuz am Studioeingang passierten. Das Urteil des Landgerichts Augsburg ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 081 O 1161/23).
Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (20/11310) eingebracht. Ziel ist es danach, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen zu reduzieren.
Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Weitere Neuregelungen beziehen sich etwa auf den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher.
In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf schlägt der Bundesrat vor, eine im Gerichtskostengesetz enthaltene Regelung zu Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren in Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen. Dadurch solle die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung gefördert werden. Die Bundesregierung zeigt sich in ihrer Gegenäußerung grundsätzlich offen für den Vorschlag, will die Streichung aber zunächst zurückstellen.
Die ZSB Stuttgart trifft sich regelmäßig mit dem Insolvenzgericht zu einem Erfahrungsaustausch. Hierbei werden gegenseitig offene Fragen der Zusammenarbeit erörtert, die auch fachlicher Natur sind. Einige Inhalte sind für alle Beratungskräfte interessant, die auch Insolvenzberatung anbieten. Unter https://infodienst-schuldnerberatung.de/sonstiges/zsb-stuttgart-erfahrungsaustausch-insolvenz ist ein Auszug aus den zuletzt erörterten Themen (April 2024) nachzulesen.