LSG Berlin-Brandenburg zur Abgrenzung Bedarfs- / Wohngemeinschaft und zu rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen

Die Entscheidung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 05.09.2024, L 32 AS 739/24 B ER ist lesenswert. Die ersten drei Leitsätze lauten:

  1. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einem Wechselverhältnis: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto so geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt.
  2. Nur ausnahmsweise können offene Geldforderungen aus der Vergangenheit zugleich wesentliche Nachteile bis zur Entscheidung in der Hauptsache und einen besonderen Eilbedarf begründen, insbesondere dann, wenn aus den fehlenden Geldmitteln aktuelle schwere, existenzbedrohende Nachteile für die Gegenwart oder den Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache drohen.
  3. Zur Aufklärung des Sachverhalts einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines Untermietverhältnisses ist die Nutzung sich aufdrängender Zeugenvernehmungen unverzichtbar.

Aus der Entscheidung:

Rn 26: Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II hat das BSG dahingehend konkretisiert, dass drei Merkmale kumulativ gegeben sein müssen. Bei den fraglichen Personen muss es

  • erstens sich um Partner handeln,
  • die zweitens in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung),
  • und zwar so, dass drittens nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

(…) Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „Wirtschaften aus einem Topf“ als Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft und vorab vor der Klärung des subjektiven Umstandes, dass ein Wille, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einzustehen, besteht, zu prüfen ist.

30 % der Überschuldeten hatten 2023 Schulden bei Onlinehändlern

Aus der heutigen PM des Statistischen Bundesamtes: Onlineshopping erfreut sich nicht nur zum Black Friday zunehmender Beliebtheit. Für einige können die bequemen Bestell- und Zahlungsmöglichkeiten im Internet jedoch auch zu finanziellen Schwierigkeiten führen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, hatten 30 % der rund 594.800 Personen, die im Jahr 2023 Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle suchten, Schulden bei Online- und Versandhändlern. Der Anteil ist in den vergangenen fünf Jahren um 4 Prozentpunkte gestiegen. Im Jahr 2018 hatte er noch bei 26 % von insgesamt rund 571.500 beratenen Personen gelegen.

Die Verbindlichkeiten, die die überschuldeten Personen bei Gläubigern des Online- und Versandhandels ausstehen hatten, beliefen sich 2023 auf durchschnittlich 650 Euro. Das entsprach allerdings nur 2 % der gesamten durchschnittlichen Schulden aller überschuldeten Personen in Höhe von 31.565 Euro. Im Jahr 2018 hatte die Schuldenlast der beratenen Personen bei Online- und Versandhändlern im Durchschnitt 527 Euro betragen, die gesamten Schulden aller Personen in Beratung machten durchschnittlich 29.008 Euro aus. 

Frauen in Beratung häufiger und höher bei Onlinehändlern verschuldet

Überschuldete Frauen haben in der Regel häufiger und höhere Schulden bei Online- und Versandhändlern. So hatten im Jahr 2023 knapp 37 % der Frauen, die die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, Zahlungsrückstände bei Online- und Versandhändlern. Bei den Männern betrug der Anteil 23 %. Auch die durchschnittliche Schuldenlast bei Online- und Versandhändlern lag bei Frauen (847 Euro) deutlich höher als bei Männern (477 Euro). 

Hoher Anteil junger Menschen mit Schulden bei Onlinehändlern

Besonders jüngere Überschuldete sind von offenen Verbindlichkeiten bei Online- und Versandhändlern betroffen. Im Jahr 2023 waren 40 % der beratenen 20- bis 24-Jährigen bei Firmen dieser Branche verschuldet. Mit zunehmendem Alter nimmt der Anteil kontinuierlich ab: Während bei den 25- bis 34-Jährigen noch 37 % entsprechende Zahlungsrückstände aufwiesen, lag der Anteil bei den 55- bis 64-Jährigen bei 23 %.

Detaillierte Daten und Zeitreihen zur Überschuldungsstatistik können über die Tabellen 63511 in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden.

Hinweis zum Aufsatz von Prof. Dr. Rein zur Auslegung des Artikels 36 Abs. 1 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Prof. Dr. Rein beschäftigt sich mit der Auslegung des Art. 36 Abs. 1 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Er geht dabei insbesondere auf die Frage ein, ob sich daraus ein Rechtsanspruch auf eine kostenfreie Schuldnerberatung ableiten lässt.

Praxistipp: zum 1.1.2025 ändert sich bezüglich der Rechtsbehelfsfristen die sog. „Zugangsfiktion“ von Bescheiden

Harald Thomé in seinem aktuellen Newsletter:

Diese „Zugangsfiktion“ regelt, wann ein Bescheid bei Bürger oder Bürgerin als „zugegangen“ gilt, und zwar in § 37 Abs. 2 S. 2 SGB X. Diese Regelung beträgt derweilen „drei Tage“ und wird ab Januar 2025 auf „vier Tage“ geändert. Die Änderung erfolgt im Rahmen des Postrechtsmodernisierungsgesetz [vgl. bundestagszusammenfasser.de und BGBl.], weil die Briefe eine längere Postlaufzeit haben. (…)

Hier eine Übersicht über die Änderungen in Buzer.

Ich habe dazu mal ein Infoblatt gemacht, aus dem sich die Fristen zum Einlegen von Widersprüchen ergeben, einmal mit Rechtslage bis 2024 und ab 2025.

Solch eine Fristenberechnung sollte ohnehin in jeder Beratungsstelle hängen.

Leistungsstreichungen für Dublin-Geflüchtete in Kraft, Leistungskürzungen für alle ab 2025

Claudius Voigt, GGUA Münster, am 2.11.2024 unter tacheles-sozialhilfe.de:

„Die Änderung des § 1 Abs. 4 AsylbLG als Teil des völlig zu Unrecht so genannten „Sicherheitspakets“ ist am 30.10.24 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit heute in Kraft getreten. Was die staatlich produzierte Verelendung einer Menschengruppe auch nur im Entferntesten mit „Sicherheit“ zu tun haben soll, ist unerklärlich. Die Regelung in Kürze: [wird ausgeführt].

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Regelsatz für Menschen im Grundleistungsbezug nach § 3 AsylbLG im Jahr 2025 zu kürzen. Im Gegensatz zu den Leistungen nach SGB II, SGB XII und den Analogleistungen nach § 2 AsylbLG sollen die Regelsätze nicht eingefroren bleiben, sondern um 13 bis 19 Euro sinken. Begründet wird dies vom sozialdemokratisch geführten BMAS formal damit, dass eine Bestandsschutzregelung für den Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG nicht vorgesehen sei.

Hier sind die neuen Sätze im Bundesgesetzblatt. Die Kolleg*innen vom hessischen Flüchtlingsrat haben dankenswerterweise schon eine Übersicht über die alten und neuen Regelsätze gemacht: [Tabelle]“