Antrag LINKE in Hamburg: „Dauerhafte und angemessene Finanzierung der Schuldnerberatung und -prävention sicherstellen“

Die LINKE hat in die Hamburgische Bürgerschaft den Antrag „Dauerhafte und angemessene Finanzierung der Schuldnerberatung und -prävention sicherstellen“ eingebracht. Siehe Drucksache 22/14804.

Gestern wurde der Antrag laut vorläufigem Beschlussprotokoll auf Antrag der SPD, GRÜNEN und LINKEN an den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Integration überwiesen (TOP 62).

Aus dem Antrag: „… Die Finanzierungsstruktur der Schuldner- und Insolvenzberatung ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich ausgestaltet und unterscheidet sich in Art der Förderung (Pauschalfinanzierung, Einzelfallabrechnung oder Mischformen) und Umfang. … [In Hamburg ] erfolgt die Vergütung einzelfallbezogen über Fallpauschalen. Neben einer Grund- und Abschlusspauschale, gibt es eine Pauschale für die offene und die nachgehende Beratung. Diese Art der Finanzierung hat sich bisher nicht als sonderlich flexibel in Hinblick auf kurzfristige Anpassungen beispielsweise zur Aufstockung der Beratungskapazitäten bei gestiegenen Bedarfen erwiesen. Denn aufgrund der nachgelagerten Einzelfallabrechnung müssten die Beratungsstellen hierfür in finanzielle Vorleistung gehen, die dafür notwendigen Mittel haben sie aber gar nicht. …

Bereits 2019 hat Bayern die bisherige Förderung über Fallpauschalen aufgegeben und eine institutionalisierte Förderung eingeführt, also von Fallpauschalen hin zu Stellenpauschalen. Dabei ist die personelle Mindestausstattung der Beratungsstellen mit entsprechenden Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der Stellen für die Finanzierung natürlich unabdingbar. …

Die Bürgerschaft möge beschließen:
Der Senat wird aufgefordert,

  1. umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der eine dauerhafte und angemessene Finanzierung der Schuldnerberatung und -prävention in Hamburg absichert, indem die institutionalisierte Förderung (Stellenpauschalen) der anerkannten Schuldnerberatungsstellen mit der Neuausschreibung eingeführt wird,…“

OLG Karlsruhe zur Unterhaltsforderung als ausgenommener Forderung (§ 302 InsO)

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 04.01.2023 – 18 WF 181/22 sollte Schuldnerberater:innen bekannt sein. Das Gericht hat sich zur Frage, wie festgestellt wird, dass eine Unterhaltsforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (§ 302 InsO), wie folgt geäußert (Rn 31ff.):

„(…) Da der Unterhaltsanspruch rechtskräftig tituliert wurde, ist allein die Frage zu klären, ob der Antragsteller vorsätzlich pflichtwidrig den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht gewährt hat. Denn anders als bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 302 InsO am 01.07.2014 ist Gegenstand des Insolvenzverfahrens und des vorliegenden Rechtsstreits nicht ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB, sondern die titulierte Unterhaltsforderung selbst und deren vorsätzlich pflichtwidrige Nichterfüllung.

Ergibt die insoweit notwendige Prüfung, dass der Antragsteller unverschuldet tatsächlich nicht in der Lage war, die verfahrensgegenständliche Forderung zu erfüllen, kann die unterbliebene Unterhaltszahlung nicht als vorsätzlich pflichtwidrig im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO bewertet werden (MüKo/Stephan, InsO, 4. Auflage 2020, § 302 Rn. 28).

Weiterhin gut ein Fünftel der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes von heute: „In Deutschland waren im Jahr 2023 gut 17,7 Millionen Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Das waren 21,2 % der Bevölkerung, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt. Gegenüber dem Vorjahr blieben die Werte nahezu unverändert. So waren im Jahr 2022 rund 17,5 Millionen Menschen oder 21,1 % der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. 

Eine Person gilt in der Europäischen Union (EU) als von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, wenn mindestens eine der folgenden drei Bedingungen zutrifft: Ihr Einkommen liegt unter der Armutsgefährdungsgrenze, ihr Haushalt ist von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffen oder sie lebt in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsbeteiligung. Für jede dieser Lebenssituationen kann jeweils der Anteil der Betroffenen an der Bevölkerung ermittelt werden. 

Im Jahr 2023 war etwa jede siebte Person (14,3 % der Bevölkerung oder knapp 12,0 Millionen Menschen) in Deutschland armutsgefährdet. Im Jahr 2022 hatte die Armutsgefährdungsquote 14,8 % betragen. Nach EU-SILC gilt eine Person als armutsgefährdet, wenn sie über weniger als 60 % des mittleren Äquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. 2023 lag dieser Schwellenwert für eine alleinlebende Person in Deutschland netto (nach Steuern und Sozialabgaben) bei 1 310 Euro im Monat (Äquivalenzeinkommen), für zwei Erwachsene mit zwei Kindern unter 14 Jahren lag er bei 2 751 Euro im Monat. Um das Einkommen vollständig zu erfassen, wird das Jahreseinkommen erfragt. Dadurch beziehen sich die Fragen zum Einkommen auf das Vorjahr der Erhebung, in diesem Fall also auf das Jahr 2022. 

iff-Überschuldungsradar 2024/38 – Genderaspekte und ihre Relevanz für Ver- und Überschuldung



iff-Überschuldungsradar 2023/38 – Genderaspekte und ihre Relevanz für Ver- und Überschuldung von Prof. Dr. Susanne Schlabs: Genderaspekte und ihre Relevanz für Ver- und Überschuldung Erst Prävention und Ressourcenorientierung, dann Nachhaltigkeit und nun auch noch...



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100%-Bürgergeld-Regelsatz-Sanktion tritt morgen in Kraft

Heute ist das „Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden, BGBl. 2024 I Nr. 107 vom 27.03.2024.

Zu diesem Gesetz hatten wir am 1.2.2024 unter Bundestag entscheidet morgen über 100%-Bürgergeld-Regelsatz-Sanktion schon berichtet. Der Artikel 5 des Gesetzes befasst sich mit Änderungen des SGB II und wird morgen in Kraft treten.

Der Bürgergeldbonus (§ 16j) wird aufgehoben und vor allem dem § 31a SGB II folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“

Die Regelung ist verfassungsrechtlich hoch fragwürdig; siehe Tacheles und die Neue Richtervereinigung. Siehe auch die taz: Faktisch ein Arbeitszwang

Die Regelung ist auf zwei Jahre befristet; vgl. § 86 SGB II-neu („§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben“)