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Hier der Hinweis auf LG Ellwangen, 19.04.2024 – 1 T 27/24. Der Leitsatz lautet: Eine Zusammenrechnung von Einkünften des Insolvenzschuldners aus selbstständiger Tätigkeit mit denen aus abhängiger Beschäftigung findet nach § 850e Nr. 2 ZPO nicht statt.
Damit ist das Wesentliche auch schon festgestellt. Dennoch empfiehlt sich die Kenntnis der Entscheidung, das sie das Zusammenspiel von selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Tätigkeit und das Insolvenzverfahren beleuchtet, was ja immer mal wieder Thema ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2022 – IX ZB 48/21, und auch BGH, 12.4.2018, IX ZB 60/16).
Letzte Woche haben n Andreas Grutzeck und Richard Seelmaecker (CDU) in der Hamburgischen Bürgerschaft eine schriftliche kleine Anfrage unter dem Titel „Immer mehr junge Erwerbstätige suchen Schuldnerberatung auf – kann der Senat genügend Beratung anbieten und wie will er der Entwicklung begegnen?“ gestellt.
Diese ist unter der Drucksachen-Nummer 22/15881 erschienen. Die Antwort des Senats liegt noch nicht vor. Sobald diese erfolgt wird der vorstehende Link aktualisiert werden, so dass die Antwort dann auch dort gelesen werden kann.
Unter der Bundestags-Drucksache 20/12250 wurde nun der Evaluationsbericht zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre vorgelegt, der nach Art. 107a Abs. 1 EGInsO zu erstellen war. Auszüge:
„Die Entwicklung der Antragszahlen seit Anfang des Jahres 2022 gibt keinen Hinweis darauf, dass Verbraucher vermehrt oder systematisch von der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung Gebrauch machen wollen. Vielmehr bewegen sich die Zahlen weitgehend konstant auf dem Niveau von 2018 und 2019. Anhaltspunkte für eine dauerhafte oder strukturell bedingte wachsende Nachfrage nach Entschuldungen, die sich als Ausdruck einer ausbreitenden Sorglosigkeit von Verbrauchern in Finanzfragen interpretieren ließe, sind hiernach nicht ausmachbar. (…)
Die Frage zu den Auswirkungen der Speicherung insolvenzbezogener Daten durch Auskunfteien auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts der betroffenen Personen hat zu wesentlichen Teilen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 ihre Erledigung gefunden. Hiernach sind Auskunfteien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO gehalten, aus öffentlichen Registern gewonnene insolvenzbezogene Daten nicht über die für das öffentliche Register geltende Speicherhöchstfrist hinaus zu speichern. (…)“
Darüber hinaus gibt es noch den Teil „V. Anregung weiterer Anpassungen aus der durchgeführten Anhörung“
Siehe auch die PM der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung des DAV