Änderung des § 47 SGB I: Sozialleistungen im Regelfall nur noch auf ein Girokonto

§ 47 Abs. 1 SGB I enthält eine zentrale Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen. Demnach kann der Empfänger verlangen, dass Leistungen „an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ werden.

Anlässlich des Wegfalls der „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (ZzV) – siehe dazu unsere gesonderte Meldung vom heutigen Tag – soll das nun geändert werden: der Bundestag hat am 6.11.2025 das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) beschlossen, https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-sechsten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze/325338.

Siehe RegE, Drucksache 21/1858, Seite 11:

In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ gestrichen.

Dazu die Begründung, S. 54 (Unterstreichung von uns):

Als ein bedeutender und kostengünstiger Weg der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wurde bisher die ZzV eingesetzt. Diese Möglichkeit entfällt Ende 2025. Die ZzV wird künftig nicht mehr angeboten und ein vergleichbares Produkt ist auf dem Markt derzeit nicht zu finden. Auch wenn § 47 Absatz 1 keinen konkreten Übermittlungsweg festlegt, ändern sich damit die für die Regelung zum 1. Januar 2026 maßgeblichen Rahmenbedingungen wesentlich. Die Änderung der Vorschrift soll die neue Sachlage berücksichtigen und zugleich den Kern der sozialrechtlich wichtigen und im SGB I einzigen Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen erhalten.

Fehlerhafte Bonitäts-Scores: Verbraucherzentrale fordert mehr Sorgfalt

<p>Nicht korrekte Daten zur Bonität können dazu führen, dass Verbraucher:innen einen zu schlechten Score erhalten. Mit einem schlechten Bonitäts-Score können Verbraucher:innen schwerer Verträge schließen oder auf Rechnung kaufen. Der vzbv fordert daher, dass Auskunfteien gesetzlich verpflichtet werden, für die Richtigkeit ihrer Daten zu sorgen.</p>

Schmidt zur amtswegigen Verwerfung des RSB-Antrages nach Eröffnung bei Falschangaben zu vorherigen Insolvenzanträgen

Hier der Hinweis auf den Beitrag „Amtswegige Verwerfung des RSB-Antrages nach Eröffnung bei Falschangaben zu vorherigen Insolvenzanträgen“ von RiAG Schmidt in der aktuellen ZVI, der unter https://www.zvi-online.de/heft-11-2025/zvi-2025-425-amtswegige-verwerfung-des-rsb-antrages-nach-eroeffnung-bei-falschangaben-zu-vorherigen-insolvenzantraegen/ frei verfügbar ist. Der Beitrag ist sehr lesenswert.

Aufhänger ist die Entscheidung des AG Neumünster, 05.02.2025, 92 IN 10039/24. Dieses hat einen Restschuldbefreiungsantrag auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig verworfen. Geht das? Schmidt geht dieser Frage nach und bejaht dies am Ende. Letztlich dürfe ein Schuldner, der eine falsche Angabe bezüglicher vorheriger RSB-Anträge gemacht habe, keinesfalls besser stehen als ein Schuldner, der redlicherweise zutreffende Angaben macht, und dessen Restschuldbefreiungsantrag deshalb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen § 287a Abs. 1 InsO als unzulässig zurückgewiesen worden wäre.

Was aber ist, wenn ein Schuldner einen RSB-Antrag nicht angibt, der gar nicht zu einer Sperrfrist geführt hat? Schmidt zu dieser Konstellation: „Zumeist erfolgt dann ein richterlicher Hinweis, und der Schuldner korrigiert seine Angabe.“ Hier ist leider festzustellen, dass es auch richterliche Entscheidungen gibt, die Stundung nicht zu gewähren. Zudem stellt sich die Frage, warum der Schuldner die Angabe zu korrigieren habe, wo diese doch für die Zulässigkeit des neuen Antrages nicht relevant ist. Siehe zu diesem Aspekt Butenob „Zur Frage, ob die vergessene Angabe eines RSB-Antrages im zweiten Insolvenzantrag zur Ablehnung der Verfahrenskostenstundung führen kann“ in den BAG-SB-Informationen 2023, 207, https://www.butenob.de/m/bag-2023-207.html

SchuldnerAtlas Deutschland 2025 – „Trendwende erreicht: Überschuldung steigt deutlich“

Der Beginn der Pressemitteilung vom 14.11.2025 von Creditreform: „Nach sechs Jahren rückläufiger Zahlen kehrt die Überschuldung in Deutschland zurück: 2025 sind wieder 5,67 Millionen Menschen über 18 Jahre überschuldet – 111.000 mehr als im Vorjahr (+ 2,0 Prozent). Die Überschuldungsquote steigt auf 8,16 Prozent (2024: 8,09 Prozent). Damit verzeichnet Deutschland erstmals seit 2018 wieder einen spürbaren Anstieg.

„Die Trendwende ist da – und sie kommt mit Ansage“, sagt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Wirtschaftsforschung bei Creditreform. „Nach Jahren des Angst-Sparens sind die finanziellen Puffer vieler Menschen schlicht aufgebraucht. Die Multikrise hat nicht nur Spuren hinterlassen, sie wirkt jetzt nach.“ Der letzte ähnlich starke Anstieg liegt neun Jahre zurück, als 2016 rund 130.000 neue Überschuldungsfälle gemessen wurden.

Überschuldung trifft die Mitte der Gesellschaft

Die Daten zeigen, dass 2025 nicht nur klassische Risikogruppen betroffen sind. Erstmals seit Jahren steigt die Zahl überschuldeter Verbraucher über fast alle sozialen Gruppen hinweg.“

Quelle und mehr: https://www.creditreform.de/aktuelles-wissen/schuldneratlas

72.000 Menschen ohne Krankenversicherungsschutz

„Im Jahr 2023 waren in Deutschland rund 72 000 Menschen nicht krankenversichert und hatten auch keinen sonstigen Anspruch auf Krankenversorgung. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf der Grundlage eines alle vier Jahre erhobenen Zusatzmoduls im Mikrozensus mitteilt, waren damit weniger als 0,1 % der Bevölkerung ohne Krankenversicherungsschutz. Betroffen waren überwiegend Männer (61 % beziehungsweise 44 000). Drei Viertel (75 % oder 54 000) aller Personen ohne einen entsprechenden Schutz waren Nichterwerbspersonen wie Rentnerinnen und Rentner oder Studierende ab dem 26. Lebensjahr. In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz im Inland.

Weitere 198 000 Menschen waren zwar nicht krankenversichert, hatten aber dennoch einen Anspruch auf Krankenversorgung. Dazu können beispielsweise Asylsuchende, Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe, sowie freiwillige Wehrdienstleistende gehören.“

Quelle und mehr: Pressemitteilung Statistisches Bundesamt vom 29. Oktober 2025, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/10/PD25_N060_23.html