§ 47 Abs. 1 SGB I enthält eine zentrale Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen. Demnach kann der Empfänger verlangen, dass Leistungen „an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ werden.
Anlässlich des Wegfalls der „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (ZzV) – siehe dazu unsere gesonderte Meldung vom heutigen Tag – soll das nun geändert werden: der Bundestag hat am 6.11.2025 das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) beschlossen, https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-sechsten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze/325338.
Siehe RegE, Drucksache 21/1858, Seite 11:
In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ gestrichen.
Dazu die Begründung, S. 54 (Unterstreichung von uns):
Als ein bedeutender und kostengünstiger Weg der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wurde bisher die ZzV eingesetzt. Diese Möglichkeit entfällt Ende 2025. Die ZzV wird künftig nicht mehr angeboten und ein vergleichbares Produkt ist auf dem Markt derzeit nicht zu finden. Auch wenn § 47 Absatz 1 keinen konkreten Übermittlungsweg festlegt, ändern sich damit die für die Regelung zum 1. Januar 2026 maßgeblichen Rahmenbedingungen wesentlich. Die Änderung der Vorschrift soll die neue Sachlage berücksichtigen und zugleich den Kern der sozialrechtlich wichtigen und im SGB I einzigen Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen erhalten.