LG Münster lehnt Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen zu erwartender Steuerschuld bei Rentner:in ab

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des LG Münster vom 18.9.2023, 5 T 394/23 mit dem Leitsatz

Dem Rentner/Der Rentnerin ist eine Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen zu erwartender Steuerschuld nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht zuzugestehen(s. a. BGH-Beschluss vom 19.09.2019 – Az. IX ZB 2/18 -).

Aus der Entscheidung: Mit Eintritt der Beschwerdeführerin in die Altersrente zum 01.08.2023 beantragte diese unter Hinweis auf die nachgelagerte Besteuerung ihrer Altersrente Ihre Gleichstellung bei der Ermittlung der pfändungsfreien Beträge zu der Situation, in der sie ausschließlich Arbeitseinkommen als abhängig Beschäftigte beziehen würde und in diesem Zuge die auf dieses Arbeitseinkommen abzuführende Lohnsteuer gemäß § 36 InsO, § 850 Nr. 1 ZPO nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen gerechnet würde.

Hierzu trägt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Ungleichbehandlung daraus resultiere, dass sie für die zu erwartende Steuerschuld auf ihre Rentenzahlung eine monatliche Rücklage bilden müsse, die sie im Falle ihrer abhängigen Beschäftigung nicht bilden müsse.

Das Amtsgericht Münster hat diesen Antrag im angegriffenen Beschluss unter Verweis darauf zurückgewiesen, dass höchstrichterlich entschieden sei, dass die Entstehung einer Steuerschuld in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages sei.

Entlastung: Deutlich geringere Krankenkassenbeiträge für Kleinselbstständige

Freiwillig versicherte Selbstständige können aufatmen, so die Meldung des vzbv: Freiwillig Versicherte haben nun mehr Zeit, ihre Steuerunterlagen bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Der Gesetzgeber hat zudem ermöglicht, dass Krankenkassen die Beiträge rückwirkend senken müssen, auch wenn aufgrund säumiger Steuerunterlagen bereits der Höchstsatz von monatlich 800 Euro festgesetzt war. Am 24. November hat auch der Bundesrat der Neuregelung zugestimmt.

[Anmerkung: es geht offenbar um Artikel 8j des Pflegestudiumstärkungsgesetzes – PflStudStG, in dem als “Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch” die §§ 240, 423 SGB V geändert werden. Vgl. BR-Drucksache 540/23 und die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 20/8901.]

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt das. „Die hohen Beitragsforderungen der Krankenkassen drohten, viele kleinere Selbstständige in ihrer Existenz zu gefährden. Zum Beispiel für Friseure oder Betreiber eines kleinen Kiosks sind Buchhaltung und ein Steuerberater teure Dienstleistungen, die erst einmal mitverdient werden müssen. Daher ist es richtig, dass der Gesetzgeber nun entschieden hat, dass Krankenkassen die Einkommensnachweise ihrer Versicherten auch dann berücksichtigen müssen, wenn die Frist bereits verstrichen ist“, sagt Thomas Moormann, Leiter Team Gesundheit und Pflege im vzbv.

Seit 2018 werden Beiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen generell vorläufig aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres festgesetzt. Weist das Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, so gilt zunächst der Höchstbeitrag. Hierbei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, die aktuell bei knapp 5.000 Euro pro Monat liegt.

Preiserhöhungen bei Netflix und Spotify sind unwirksam

Der vzbv meldet: In den zurückliegenden Jahren haben Streamingdienste Preise für Abos deutlich erhöht, ohne dass ihre Kund:innen zustimmen mussten. Diese Geschäftspraxis hat das Kammergericht Berlin mit zwei Berufungsurteilen gegen Spotify und Netflix ins Wanken gebracht. Das stärkt die Rechte der Verbraucher:innen. Dem vorangegangen waren Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Spotify und Netflix vor dem Landgericht Berlin. Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv, kommentiert:

“Das Kammergericht Berlin hat eine richtungsweisende Entscheidung im Sinne der Verbraucher:innen getroffen. Die vom vzbv angegriffenen Preisänderungsklauseln von Spotify und Netflix sind demnach nicht nur unzulässig. Das Urteil könnte grundsätzlich das Aus für künftige einseitige Preiserhöhungen durch Streamingdienste in Deutschland bedeuten. Denn nach Einschätzung des Gerichts dürfen die beiden verklagten Anbieter Netflix und Spotify ihre Preise nicht einseitig anpassen, ohne dass die Kund:innen zugestimmt haben. Das Kammergericht erklärt, dass sich Netlix und Spotify ohne großen Aufwand die Zustimmung ihrer Nutzer:innen zu einer Preiserhöhung einholen könnten. Die Urteile sind ein starkes Signal.”

Kammergericht Berlin, 15.11.2023, 23 U 15/22 und 23 U 112/22 – nicht rechtskräftig

Weitere Urteile: Landgericht Berlin, 28.06.2022, 52 O 296/21 und 16.12.2021, 52 O 157/21

Neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft

Letzte Woche ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie – genauer: Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG – in Kraft getreten.

Die Richtlinie muss noch von den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Artikel 48 regelt dies wie folgt: Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. November 2026 an.

Siehe zum Einstieg in das Thema die Webseite des BMUV Verbraucherkreditrichtlinie von EU-Staaten aktualisiert und unsere Meldungen /?s=verbraucherkreditrichtlinie.

Der Text der Richtlinie ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302225 nachlesbar.

Zur Richtlinie gibt es eine Zusammenfassung des vzbv sowie auch dessen Forderungspapier “Verantwortliche Kreditvergabe gesetzlich fördern – Zehn Anforderungen an die nationale Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft

Letzte Woche ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie – genauer: Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG – in Kraft getreten.

Die Richtlinie muss noch von den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Artikel 48 regelt dies wie folgt: Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. November 2026 an.

Siehe zum Einstieg in das Thema die Webseite des BMUV Verbraucherkreditrichtlinie von EU-Staaten aktualisiert und unsere Meldungen /?s=verbraucherkreditrichtlinie.

Der Text der Richtlinie ist unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302225 nachlesbar.

Zur Richtlinie gibt es eine Zusammenfassung des vzbv sowie auch dessen Forderungspapier “Verantwortliche Kreditvergabe gesetzlich fördern – Zehn Anforderungen an die nationale Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Forderungspapier der AG SBV zur Unpfändbarkeit der Kindergrundsicherung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) sieht dringenden Ergänzungsbedarf zum Pfändungsschutz:

Mit der Einführung der Kindergrundsicherung sollen Kinder und Jugendliche bessere Chancen erhalten, mehr Familien und ihre Kinder mit Unterstützungsbedarf erreicht und Kinderarmut wirksam bekämpft werden. Hierzu sollen die bisherigen finanziellen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes zusammengeführt werden.

Das Gesetz enthält jedoch keine separate Regelung zur (Un)pfändbarkeit der Kindergrundsicherung. Beim P-Konto durchbricht die Kindergrundsicherung die bisherige Systematik der Freibeträge. Daraus ergeben sich mehrere Probleme.

Geforderte Lösungen:
(1) Das geplante Gesetz einer Kindergrundsicherung wird dahingehend ergänzt, dass Leistungen der Grundsicherung grundsätzlich unpfändbar sind.

(2) § 902 Nummer 4 ZPO wird ergänzt: für den Fall, dass die Zahlungseingänge auf dem P-Konto inkl. Kindergrundsicherung den Grundfreibetrag plus Leistungen des § 902 Nummer 5 ZPO (Leistungen für Kinder) plus die Pauschalen des § 902 Nummer 1 ZPO, überschreiten. In diesem Fall kann die Differenz ebenfalls bescheinigt werden. Unberührt bleiben Leistungen im Sinne von § 902 Nummer 2,3 und 6 ZPO.

(3) Für nachgezahlte Kindergrundsicherung gemäß § 904 ZPO ist eine vergleichbare Lösung zu finden.

Zum Forderungspapier