AWO Kreisverband SüdOst
SchuldnerAtlas Deutschland 2023 – Rückkehr der Überschuldung
Überschuldungsindex 2023
Verbraucher-Umfrage der SCHUFA: Jeder dritte Deutsche zögert Zahlungen hinaus
PM der Schufa: “Die wirtschaftliche Lage bleibt in vielen deutschen Haushalten angespannt: Die Rücklagen sind bei vielen aufgebraucht und der Anteil der Menschen, die nach eigenen Angaben Schwierigkeiten haben, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist angestiegen. Beim Blick in die Zukunft haben gerade in der Mittelschicht die Zukunftsängste zugenommen. Dies sind Ergebnisse der neuen, repräsentativen SCHUFA Verbraucher-Umfrage, die im Oktober 2023 durchgeführt wurde.
Immer weniger Menschen verfügen über Rücklagen
Etwas mehr als die Hälfte (55 Prozent) der Deutschen gibt an, seit Jahresbeginn 2023 über weniger Einkommen zu verfügen und jeder zweite (52 Prozent) hat in den letzten sechs Monaten auf Ersparnisse zurückgreifen müssen. Doch sind in immer mehr Haushalten die Rücklagen aufgebraucht (20 Prozent, Februar 2023 14 Prozent).
Genügend Rücklagen hat nur jeder fünfte Haushalt (21 Prozent). Knapp jeder dritte (31 Prozent) verfügt zwar noch über Rücklagen, fürchtet aber, dass diese in naher Zukunft nicht ausreichen werden. Besonders schwierig gestaltet sich die Situation in den unteren Einkommensgruppen (unter 2.000 Euro): Hier geben nur 11 Prozent der Befragten an, über genügend Rücklagen zu verfügen. 37 Prozent haben keinerlei finanzielle Reserven und 23 Prozent haben diese bereits aufgebraucht.
Dabei fällt es vor allem Haushalte mit einem Einkommen von weniger als 2.000 Euro immer schwerer, Geld auf die Seite zu legen. Waren es in dieser Gruppe im Februar 2023 noch 26 Prozent, die keine Möglichkeit hatten, etwas zu sparen, sind es nun 33 Prozent.
Jeder Fünfte leiht sich Geld bei Freunden oder Verwandten
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Achtung Satire! www.der-postillon.com/2023/11/leistungsloses-einkommen.html
SchuldnerAtlas Deutschland 2023 – Rückkehr der Überschuldung
Aus einer PM der Creditreform von gestern: “Die Überschuldungslage der Verbraucher ist ambivalent. Auf den ersten Blick hat sie sich 2023 nochmals leicht verbessert. Nur noch 5,65 Millionen Menschen (- 233.000 Fälle ggü. Vj.) gelten 2023 in Deutschland als überschuldet. Offiziell ist das ein erneuter Tiefststand. Die Überschuldungsquote, also der Anteil überschuldeter Personen im Verhältnis zu allen Erwachsenen in Deutschland, sinkt um 0,33 Punkte auf 8,15 Prozent.
„Die vermeintlich guten Werte trügen leider“, sagt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Wirtschaftsforschung bei Creditreform. „Ohne statistische Sondereffekte messen wir erstmals seit 2019 einen Überschuldungszuwachs.“ Hintergrund ist eine Verkürzung der Speicherfristen für Restschuldbefreiungen von bisher drei Jahren auf nun sechs Monate. Nach alter Lesart gibt es rund 17.000 Fälle mehr als 2022. Die Überschuldungsquote läge demnach eigentlich bei 8,51 Prozent und damit leicht über dem Vorjahr. (…)
Neben der „verdeckten Trendumkehr“ ändern sich auch weitere Parameter. „Wir beobachten, dass nun erstmals seit 2020 die sogenannte „weiche“ Überschuldung, also nachhaltige Zahlungsstörungen, wieder ansteigt“, erläutert Michael Goy-Yun“, Geschäftsführer von Creditreform Boniversum und microm. „Drastisch gestiegene Lebenshaltungs- und Energiekosten haben im letzten Jahr die finanziellen Spielräume der Verbraucher deutlich eingeschränkt.“ Vor allem die sogenannten „Dauerüberschuldeten“ aus unteren sozialen Schichten hatten unter der Preisentwicklung zu leiden. (…)”
Forderungen der NAK zur Sicherstellung von Leistungsansprüchen durch den analogen Zugang zu Behörden
Nationale Armutskonferenz: Digitale Angebote und Telefon-Hotlines können das persönliche Gespräch und die Beratung nicht ersetzen. Es ist Aufgabe des Staates neben der gesetzlichen Regelung von online-Zugängen (vgl. Onlinezugangsgesetz – OZG) auch weiterhin sicherzustellen, dass Bürger*innen zu den üblichen Geschäftszeiten des jeweiligen Dienstleisters / der jeweiligen Behörde / des jeweiligen Sozialleistungsträgers über einen lokalen analogen Zugang ihre Anliegen persönlich vorbringen können.
Für den Bereich der Sozialleistungen erscheint es sinnvoll, dies im Gesetz z. B. in § 16 Abs. 1 SGB I klarzustellen, dass die Anträge „formfrei, auch mündlich zu Protokoll“ gestellt werden können. Diese Ergänzung macht es für Leistungsberechtigte (und Verwaltungspersonal) deutlicher als bisher, dass sie aufgrund von fehlenden Antragsvordrucken oder Unzuständigkeit nicht abgewiesen werden dürfen. Nur durch einfachere und nachvollziehbarere Gesetze werden diese bürgerfreundlicher – und analoge Zugänge müssen weiterhin garantiert werden.
Darüber hinaus ist es Aufgabe der Sozialleistungsträger vor Ort die tatsächliche Erreichbarkeit von Mitarbeitenden zu gewährleisten. Dies muss u.a. durch die Nennung von Ansprechpersonen mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse auf Bescheiden, die Einrichtung eines Notfalltresens, an dem täglich Dokumente gegen Empfangsbestätigung abgegeben werden können, die Einrichtung einer täglichen, persönlichen Notfallsprechzeit sowie einen Scanservice für Unterlagen, die direkt in die Fallakten eingepflegt werden, erfolgen.
EuGH: Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten Verbrauchervertrag
PM des EuGH zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-598/21 | Všeobecná úverová banka: “In der Slowakei gewährte die Bank Všeobecná úverová banka zwei Kunden einen über einen Zeitraum von 20 Jahren zu tilgenden Verbraucherkredit. Die Kunden stellten ihr Familienhaus als Sicherheit. Wegen eines im ersten Jahr der Laufzeit des Vertrags eingetretenen Zahlungsverzugs bei drei Monatsraten über einen Betrag von etwa 1 000 Euro nahm die Bank eine Klausel über die vorzeitige Fälligstellung in Anspruch. Aufgrund dieser Klausel konnte sie die vorzeitige Rückzahlung des gesamten noch ausstehenden Betrags verlangen und die außergerichtliche Versteigerung der Familienwohnung veranlassen. Die Kunden haben bei einem slowakischen Gericht beantragt, diese Versteigerung auszusetzen, die ihrer Ansicht nach ihre Verbraucherrechte verletzt.
Das slowakische Recht gestattet die Anwendung einer solchen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, wenn der Kreditnehmer bei drei Monatsraten in Zahlungsverzug ist und der Kreditgeber eine zusätzliche Benachrichtigungsfrist von 15 Tagen eingehalten hat. Die Gerichte haben nicht zu prüfen, ob diese Klausel in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzungen des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe und Laufzeit des Kredits steht. Das slowakische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche gerichtliche Kontrolle mit dem Unionsrecht vereinbar ist.