Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. soll institutionelle Förderung ab 2024 erhalten

In den Beratungen zum Haushalt des Umwelt- und Verbraucherschutzministeriums hat sich die Ampel vergangene Woche dafür eingesetzt, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) mit einer institutionellen Förderung von jährlich 490.000 Euro auszustatten. Der Haushalt wird Ende November abschließend im Bundestag beraten.

Eine auf Dauer angelegte institutionelle Förderung bringe deutlich mehr Planungssicherheit und werde die Arbeit für überschuldete Menschen spürbar voranbringen, hieß es von Regierungsseite. 2022 waren erstmals Finanzmittel zur Stärkung ver- und überschuldeter Verbraucherinnen und Verbraucher bereitgestellt worden, die in diesem Jahr verdoppelt worden waren. Mit der nun geplanten institutionellen Förderung werde soziale Verbraucherpolitik umgesetzt, die verletzliche Gruppen besonders im Blick habe.

„Jede einzelne Beratung, jedes einzelne Projekt ist wichtig und gut! Doch allein können die Beratungsstellen nicht die notwendigen strukturelle Änderungen erzielen, die wir z.B. bei der Gesetzgebung brauchen. Durch die Förderung der BAG-SB bekommen die sechs Millionen ver- und überschuldeten Haushalte sowie die Schuldnerberatungskräfte in Deutschland eine gemeinsame Stimme“, sagte Ines Moers, Geschäftsführerin der BAG-SB.

Quellen und mehr:

Neues Forschungsprojekt: Mehr Teilhabe am Kreditmarkt ermöglichen – was kann die SCHUFA dazu beitragen?



Das Forschungsprojekt soll einen Beitrag zu mehr Teilhabe am Kreditmarkt leisten, indem verschiedene Möglichkeiten zur Verbesserung des Bonitätscores der SCHUFA einer juristisch-ökonomischen Analyse unterzogen werden. Dabei wird sich das Projekt mit der Rolle des...



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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen überhöhter Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Krankenkassenleistungen

Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 95/2023 vom 3. November 2023 – Beschluss vom 22. September 2023, 1 BvR 422/23

“Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung über die Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung richtet. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen zu bestimmten Krankenkassenleistungen Zuzahlungen erbringen. Diese Zuzahlungen sind begrenzt durch eine Belastungsgrenze von regelmäßig 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Für Bezieher bestimmter Sozialleistungen wird die Belastungsgrenze nach der Regelbedarfsstufe 1 des SGB XII bestimmt, sodass ihnen geringere Zuzahlungen zugemutet werden.

Die gesetzlich versicherte Beschwerdeführerin lebt in einem Pflegeheim. Mit Ausnahme eines Betrags von 143,92 Euro setzte sie ihre gesamte Altersrente für den Eigenanteil an den Heimkosten ein. Auf Antrag der Beschwerdeführerin setzte ihre Krankenkasse die Belastungsgrenze für Zuzahlungen von 132,04 Euro für das Jahr 2022 fest, wobei sie ihre, im Vergleich mit der Regelbedarfsstufe 1 höheren Renteneinkünfte heranzog.

Wenn die Rente auf ein falsches Konto geht

Auf sozialberatung-kiel.de weist Helge Hildebrandt auf ein Anerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung vor dem SG Kiel, Aktenzeichen S 7 R 2/23 ER hin:

Überweist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einem Rentner seine Rente auf ein von diesem nicht angegebenes Konto, muss sie das Geld vom Inhaber dieses Kontos zurückfordern und dem Rentenbezieher seine Rente unverzüglich erneut auf das richtige Konto überweisen. 

Vergleiche auch § 47 SGB I sowie unsere Beiträge SG Koblenz: Rentenversicherungsträger muss bei Zahlung aufs falsche Konto erneut zahlen und ALG II: Jobcenter muss auf das vom Leistungsempfänger bestimmte Konto zahlen.