EuGH zum Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-565/22 | Sofatutor

Aus der PM des Gerichts: Das Unternehmen Sofatutor betreibt Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum.

Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert Sofatutor die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht). Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.

Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den Gerichtshof dazu um Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht.

Der Gerichtshof antwortet, dass dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zukommt.

Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.

Versicherungsvermittler dürfen sich nicht als unabhängig darstellen

vzbv-Meldung: “Wer eine Versicherung oder eine Finanzanlage abschließen möchte, wendet sich häufig an Vermittler. Werben diese mit unabhängiger Beratung, kann bei Verbraucher:innen der irrtümliche Eindruck entstehen, sie hätten es mit einem Honorarberater zu tun, der auch ohne Provisionen arbeitet.

Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), dass Vermittler ihre Beratung nicht als unabhängig darstellen und auch nicht als reine Berater auftreten dürfen, wenn sie Provisionen von Versicherern oder Finanzinstituten erhalten.

Datum der Urteilsverkündung: 15.06.2023
Aktenzeichen: 33 O 15/23 – nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Köln

Datum der Urteilsverkündung: 11.07.2023
Aktenzeichen: 9 O 1081/22 – nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Bremen

OLG München: Energiepreispauschale und Inflationsausgleichsprämie kein anzurechnenden Einkommens für die Verfahrenskostenhilfe

Hier der Hinweis auf OLG München, Beschluss v. 13.07.2023 – 16 WF 616/23 e, 16 WF 617/23 e. Daraus:

“Gemäß § 122 EStG darf die Energiepreispauschale insbesondere nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diese Sozialleistung den Begünstigten auch bei Sozialleistungsbezug in voller Höhe zu Gute kommt. Auch die Verfahrenskostenhilfe ist eine einkommensabhängige Sozialleistung, die durch die Justizbehörden gewährt wird. Es ist daher konsequent, auch bei der Berechnung des für diese Sozialleistung maßgeblichen Einkommens die Energiepreispauschale ebenfalls unberücksichtigt zu lassen. (…)

Gemäß § 1 Nr. 7 der Bürgergeld-V sind nach § 3 Nr. 11 c des EStG steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise ebenfalls nicht zu berücksichtigen. (…)

Es trifft zwar zu, dass die Tatsache allein, dass eine Leistung steuerfrei gewährt wird, nicht dazu führt, dass sie bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (…). Ein anderer Maßstab hat aber zu gelten, wenn die Leistung auch bei der Berechnung des für die Bewilligung von Grundsicherung maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleibt, weil sie dann dazu dient, den gestiegenen Bedarf durch Inflation bzw. Energiekosten in Höhe des Existenzminimums durch zusätzliche Zahlungen abzudecken. (…)”

Sachverständigenrat für Verbraucherfragen zu den “Folgen der Energiekrise”

Aus einer PM des Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV) vom 9.10.2023: Der russische Angriff auf die Ukraine ging mit einem massiven Anstieg der Energiepreise in Europa einher. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und zahlreiche Maßnahmen, wie etwa die Preisbremsen für Strom und Gas, auf den Weg gebracht, um die Kostenbelastung der Haushalte einzudämmen. Wie sich die finanzielle Situation der Haushalte in Deutschland entwickelt hat, lässt sich nun erstmals anhand von Mikrodaten für insgesamt 4.444 Haushalte beantworten. Erhoben wurden die Daten durch den SVRV und forsa. (…)

In der Folge hat die Energiekostenbelastung unter den einkommensschwächsten Haushalten besonders stark zugenommen. Der Anteil der Energiekosten am Haushaltseinkommen beträgt im ersten, d.h. ärmsten, Einkommensquintil nun 16%, im zweiten Quintil 11%. Im Vorjahr lagen diese Werte noch bei 12 bzw. 8%. Zum Vergleich: Das fünfte, d. h. das wohlhabendste, Quintil wendet gerade einmal 4% des Haushaltseinkommens für Energiekosten auf.

Eine gängige Faustregel besagt, dass Energiekosten zur finanziellen Überlastung eines Haushalts führen können, wenn diese mehr als 10% von dessen Nettoeinkommen betragen. Im März 2022 traf dies auf 26% aller befragten Haushalte zu. Im Juli 2023 waren 43% aller Haushalte betroffen, im ersten und zweiten Quintil waren gar 87% bzw. 58% der Haushalte überlastet. Nach einer konservativeren Berechnung, die nur Haushalte berücksichtigt, die weniger als 80% des Medianeinkommens zur Verfügung haben, ist immerhin noch ein Viertel der Haushalte energiearm. (…)”

Siehe auch den Policy Brief des SVRV zum Thema.