iff-Überschuldungsreport 2023 veröffentlicht

Erneut konnte das iff die Daten von 78 Schuldnerberatungsstellen für den Überschuldungsreport auswerten. Der Überschuldungsreport ermöglicht einen Einblick in die Lebenssituation der Ratsuchenden und trägt dazu bei, die Bedürfnisse und Bedarfe der überschuldeten Personen in Deutschland systematisch zu erfassen und sichtbar zu machen.

Quelle und mehr: www.iff-hamburg.de – direkt zum Report

Überschuldete 2022: Schulden betragen im Durchschnitt das 26-Fache des monatlichen Nettoeinkommens

PM des Statistischen Bundesamtes: Eine überschuldete Person, die im Jahr 2022 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen hat, hatte durchschnittlich 30 940 Euro Schulden. Das war das 26-Fache des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aller durch Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beratenen Personen in Deutschland (1 189 Euro). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren beratene Schuldnerinnen und Schuldner im Saarland mit 34 308 Euro an offenen Verbindlichkeiten pro Kopf am stärksten belastet. Die Schulden betrugen dort im Durchschnitt das 31-Fache des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens (1 102 Euro).

Überschuldungsintensität misst individuelle finanzielle Überbelastung

Die Relation zwischen durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen und Schuldenhöhe – auch Überschuldungsintensität genannt – verdeutlicht in einer Zahl das Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten einer überschuldeten Person. Sie drückt aus, um welchen Faktor die Schuldenlast größer ist als das monatliche Einkommen. Beträgt die Schuldenlast also das 26-Fache des monatlichen Nettoeinkommens und könnte die Person ihr gesamtes monatliches Nettoeinkommen für die Schuldentilgung einsetzen, wäre sie nach frühestens 26 Monaten schuldenfrei.

In Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern niedrigste Überschuldungsintensität

Inflation und Preiskrise: Verbraucher:innen brauchen mehr Schutz bei Inkasso und Dispokrediten

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert die Verbraucherschutzminister:innen der Länder und des Bundes angesichts der hohen Verbraucherpreise auf, Verbraucher:innen effektiv vor zu hohen Dispokrediten zu schützen. Zudem begrüßt der vzbv den Vorstoß, die Position der Verbraucher:innen gegenüber Inkassounternehmen zu stärken. Die Verbraucherschutzminister:innen treffen sich vom 28. bis 30. Juni zu einer Konferenz in Konstanz.

Zur gesamten Pressemitteilung

Arbeitshilfe “Energiearmut”

Mit der Arbeitshilfe “Energiearmut” möchte der Fachausschuss Schuldner- und Insolvenzberatung der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtshilfe in Bayern (LAG Ö|F) einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichsten Facetten in Zusammenhang mit Energiekosten – Energieschulden und Energiearmut geben. (Stand: Mai 2023).

Inflation und Preiskrise: Verbraucher:innen brauchen mehr Schutz bei Inkasso und Dispokrediten

<p>Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert die Verbraucherschutzminister:innen der Länder und des Bundes angesichts der hohen Verbraucherpreise auf, Verbraucher:innen effektiv vor zu hohen Dispokrediten zu schützen. Zudem begrüßt der vzbv den Vorstoß, die Position der Verbraucher:innen gegenüber Inkassounternehmen zu stärken. Die Verbraucherschutzminister:innen treffen sich vom 28. bis 30. Juni zu einer Konferenz in Konstanz.</p>

LG Hildesheim gibt Klage des vzbv gegen die Digistore24 GmbH statt: Bestellbutton muss eindeutig beschriftet sein

Aus einem Bestellbutton muss eindeutig hervorgehen, dass ein Klick auf die Schaltfläche eine zahlungspflichtige Bestellung auslöst. „Mit Kreditkarte zahlen“ und ähnliche Fomulierungen, die sich auch auf die Wahl des Zahlungsmittels beziehen können, sind unzulässig. Das hat das Landgericht Hildesheim – Urteil des LG Hildesheim vom 07.03.2023, Az. 6 O 156/22 – nicht rechtskräftig – nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Digistore24 GmbH entschieden.

Nach der gesetzlichen Regelung dürfe ein Bestellbutton mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Mit Kreditkarte bezahlen“ und ähnliche Formulierungen seien in der konkreten Gestaltung des Bestellvorgangs nicht eindeutig. Sie könnten von Verbrauchern auch so verstanden werden, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche lediglich die zuvor gewählte Zahlungsweise bestätigen und dadurch noch keine verbindliche Bestellung auslösen.

Außerdem verbot das Gericht dem Unternehmen Abonnements anzubieten, ohne ausreichend über deren Gesamtpreis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen zu informieren.

Quelle und zum Urteil: vzbv