Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister II: “Bessere Regulierung privater Schuldnerberatung – Typische Fallen für verschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher entschärfen”

Auf der 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister letzte Woche wurde unter TOP I.26 beschlossen:

  1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit den Angeboten privater Schuldner- und Insolvenzberatungen befasst, mit deren Hilfe Verbraucherinnen und Verbraucher entweder ein Insolvenzverfahren vermeiden wollen oder mit denen ein solches Insolvenzverfahren vorbereitet werden soll.
  2. Sie stellen fest, dass außerhalb der öffentlich geförderten und/oder gesondert staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen nach § 305 Abs. 1 InsO teilweise Angebote existieren, die für die sich in finanziellen Notlagen befindlichen Verbraucherinnen und Verbraucher wirtschaftlich nachteilig und ungeeignet sind, dem Ziel einer geordneten Schuldenregulierung zu dienen. Diese Angebote führen auf Grund intransparenter bzw. unangemessener Preis- und Zahlungsstrukturen dazu, dass die wenigen vorhandenen finanziellen Ressourcen der Schuldnerinnen und Schuldner für die Schuldnerberatung aufgewandt werden, die Gesamtschuldenlast aber nicht verringert wird.
  3. Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich daher dafür aus, geeignete Schutzvorschriften zu prüfen, durch die Schuldnerinnen und Schuldner, aber auch deren Gläubigerinnen und Gläubiger, vor solchen wirtschaftlich ausschließlich nachteiligen Vereinbarungen geschützt werden.
  4. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz, zu prüfen, durch welche geeigneten gesetzlichen Maßnahmen ein höheres Schutzniveau gewährt werden kann.

Quelle: https://www.berlin.de/sen/justv/jumiko/beschluesse/top-i26-schuldnerberatung-besser-regulieren.pdf?ts=1685097922

Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister I: “Missbräuchliche Erhebung aussichtsloser Klagen – Reformbedarf im sozialgerichtlichen Verfahren”

Ende letzter Woche fand die 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt. Unter TOP I.14 wurde beschlossen:

Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit dem Phänomen beschäftigt, dass einzelne wenige Klägerinnen und Kläger eine Vielzahl von vornherein offensichtlich erfolgloser Verfahren vor den Sozialgerichten führen. Sie sehen hierin eine große Belastung für die Funktionsfähigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Dies geht zulasten derjenigen, die auf die schnelle gerichtliche Durchsetzung ihrer materiellen Rechte angewiesen sind.

Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass die Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes beibehalten werden muss. Gleichwohl gibt es Reformansätze, einem Missbrauch im Einzelfall entgegenzuwirken.

Sie bitten den Bundesminister der Justiz, gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales einen Reformprozess anzustoßen mit dem Ziel zu prüfen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dieser Problematik ohne Einschränkung der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes besser begegnen können.

Quelle: https://www.berlin.de/sen/justv/jumiko/beschluesse/top-i14-vielklaeger-sozialgericht.pdf?ts=1685093862

Das Thema ist nicht völlig neu. Siehe die Befassung im Bundesrat: Keine Mehrheit für Vielklägergebühr bzw. https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0495-20

EU-Provisionsverbot gescheitert: Verbraucher:innen haben das Nachsehen

<p>Provisionen können die Qualität von Finanzanlagen aus Verbrauchersicht negativ beeinflussen: Oft werden teure und unflexible Finanzanlagen verkauft. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) macht sich bereits seit Jahren für ein Provisionsverbot beim Verkauf von Finanzanlageprodukten stark. Die Europäische Kommission hat entgegen ursprünglicher Pläne nun eine Strategie vorgelegt, die nur ein teilweises Provisionsverbot vorsieht. Beim Vertrieb von Fonds und Lebensversicherungen sollen Provisionen weiterhin möglich bleiben. Der vzbv hält die Pläne der EU-Kommission für unzureichend. Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv, kommentiert.</p>

Newsletter der Verbraucherzentrale NRW zur Energiekriese: “Krisenkompass (plus)”

Der Verbraucherzentrale NRW e.V. bietet zwei Newsletter zur Energiekrise an:

Bundesverfassungsgericht zum Schutz vor Wohnungsräumung zur Erhaltung von Leben und Gesundheit

Hier der Hinweis auf eine lesenswerte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2023, 2 BvR 1507/22. Zwar wurde die Verfassungsbeschwerde eines Schuldners nicht zur Entscheidung angenommen; dies aber deshalb, weil die Räumung der Wohnung schon vollzogen war.

Das Gericht macht aber deutlich, dass die die Entscheidung der Fachgerichte, dem Schuldner / Mieter ohne weitere Ermittlungen Vollstreckungsschutz zu verwehren, verfassungsrechtlich bedenklich war. Dazu führte es aus (Rn. 39f, 44, 47; Listendarstellung durch uns):

  • Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen
    • Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
    • Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen

    Jonas Pieper: “5 Vorurteile über Armut, die einfach falsch sind”

    Hier der Hinweis auf den Blog-Beitrag von Jonas Pieper vom Paritätischen Gesamtverband 5 Vorurteile über Armut, die einfach falsch sind:

    • Vorurteil 1: “In Deutschland gibt es doch gar keine Armut.”
    • Vorurteil 2: “Arme Menschen geben ihr Geld doch nur für die falschen Dinge aus.”
    • Vorurteil 3: “Arme Menschen brauchen einen Job, keine Sozialleistungen.”
    • Vorurteil 4: “Arme Menschen haben nichts zu tun.”
    • Vorurteil 5: “Das beste Mittel gegen Kinderarmut ist Bildung.”