Bürgergeld: Der Abschluss eines Mietvertrages über die bereits bewohnte Wohnung ist kein Umzug

Helge Hildebrandt weist auf sozialberatung-kiel.de auf SG Kiel, Beschluss vom 24.03.2023, S 39 AS 9/23 ER hin. Aus der Entscheidung:

“Vorliegend waren die Kosten der Unterkunft bis zum Abschluss des neuen Mietvertrages und dem Auszug des Mitbewohners angemessen und vom Antragsgegner in voller Höhe berücksichtigt worden. Mit Abschluss des neuen Mietvertrages übersteigen die Kosten der Unterkunft nunmehr die Mietobergrenze. (…)

Die Erhöhung resultiert nicht aus einem Umzug, so dass weder die oben zitierte Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II einschlägig ist, noch das Erfordernis der Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bestand.  (…)

Ein Umzug ist der Wechsel der zur Deckung des Wohnbedarfes tatsächlich genutzten Unterkunft und setzt eine räumliche Veränderung voraus (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. August 2013 – L 9 AS 476/11 –, Rn. 29, juris). Eine räumliche Veränderung fand vorliegend gerade nicht statt. Auch handelte es sich nicht um den Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft, denn auch dies setzt einen Umzug voraus. Die Möglichkeit der Nutzung eines weiteren, bisher durch den Mitbewohner genutzten Raumes macht die Wohnung nicht zu einer neuen Unterkunft.”

Informationen der Bundesregierung zum Wohngeld-Plus

“Die Belastung durch Wohnkosten ist für viele Haushalte mit niedrigem Einkommen hoch. Hier hilft das Wohngeld-Plus: Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten – sowohl für eine Mietwohnung als auch für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Wohngeld-Plus unterstützt Haushalte mit niedrigen Einkommen oberhalb der Grundsicherung und sichert somit ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen.”, so schreibt es die Bundesregierung auf Ihrer Webseite:

https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/topthemen/Webs/BMWSB/DE/wohngeld-plus/wohngeld-plus-artikel.html

Dort gibt es auch Erklärvideos sowie Flyer in 7 Sprachen und Leichter Sprache. Ebenso ist dort der Link zu einem Wohngeld-Plus-Rechner und zu Infoseiten der Bundesländer hinterlegt

“Deutsche Altersarmut und Armutsgefährdung im europäischen Vergleich”

Bundestagsmeldung: Mit 28,1 Prozent ist die Armutsrisikoquote bei den über 65-Jährigen in Deutschland im Jahr 2021 höher als die des EU-Durchschnitts gewesen. Diese belief sich schätzungsweise auf 27,4 Prozent. Das antwortet die Bundesregierung (20/6386) auf eine Kleine Anfrage zum Thema Altersarmut.

In Deutschland zeigen sich laut Antwort mit Blick auf die Staatsangehörigkeit große Unterschiede beim Armutsrisiko. Insgesamt sei die Quote bei ausländischen Staatsangehörigen höher. Seit 2019 sei sie von 16,2 Prozent auf 27,6 Prozent (2021) gestiegen. Bei Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit hingegen ist sie nach Angaben der Bundesregierung leicht gesunken – von 15,4 Prozent (2019) auf 14,2 Prozent (2021).

Um die Zahl der von Altersarmut Betroffenen zu senken, würden ältere Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten könnten, durch die Grundsicherung geschützt. Zuallererst gehe es allerdings darum, Altersarmut durch präventive Maßnahmen zu verhindern. Hierbei nennt die Bundesregierung beispielsweise die Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro pro Stunde ab Oktober 2022 oder die geplant Pflicht zur Altersvorsorge für neue Selbstständige.

Zahl der Einkommensmillionärinnen und -millionäre im Jahr 2019 in Deutschland um 4,6 % gestiegen

Wer über Armut spricht, muss auch Reichtum thematisieren. Aus einer PM des Statistischen Bundesamts vom 8.5.2023:

Im Jahr 2019 hatten gut 27.400 aller in Deutschland erfassten Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen Einkünfte von mindestens einer Million Euro. Das waren 4,6 % beziehungsweise knapp 1.200 Einkommensmillionärinnen und -millionäre mehr als im Jahr 2018. 

Im Bundesländervergleich war der Anteil der Millionärinnen und Millionäre an allen Einkommensteuerpflichtigen wie bereits in den Vorjahren in Hamburg am höchsten. Dort hatten 12 von 10 000 unbeschränkt Einkommen­steuerpflichtigen (1,2 Promille) Jahreseinkünfte jenseits der Millionengrenze. In Bayern waren es 9 von 10 000 Steuerpflichtigen (0,9 Promille), in Sachsen-Anhalt und Thüringen dagegen jeweils weniger als 2 von 10 000 Steuerpflichtigen (0,19 und 0,17 Promille).

Insgesamt erzielten die 42,8 Millionen Steuerpflichtigen im Jahr 2019 Einkünfte in Höhe von 1,9 Billionen Euro, das waren 81 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr. Zusammen veranlagte Personen werden dabei als ein Steuerpflichtiger gezählt. Die Höhe der erzielten Einkünfte lag bei den Einkommensmillionärinnen und -millionären im Bundesdurchschnitt bei 2,7 Millionen Euro (2018: 2,6 Millionen Euro).

Aktionswoche Schuldnerberatung 2023

Was können wir uns noch leisten? – Überschuldungsrisiko Inflation“ lautet das Thema der Aktionswoche Schuldnerberatung 2023. Sie findet in diesem Jahr vom 12. – 16. Juni statt.

Die Inflation trifft jede*n! Wir alle spüren deutlich, dass die meisten Waren, Energie, Mieten etc. teurer geworden sind. Haushalte mit knappem Einkommen trifft es besonders hart. Für sie kann sich der Spruch „am Ende des Geldes ist noch so viel Monat übrig“ sehr bewahrheiten. Für Bezieher*innen von Sozialleistungen wird diese Zeitspanne noch viel länger. Nicht wenige Haushalte müssen bereits ein Drittel ihres Einkommens allein für den Wohnraum ausgeben und eine Entspannung der Situation ist nicht in Sicht. Umso schwieriger ist es dann, die gestiegenen Energiekosten und die deutlich teureren Lebenshaltungskosten zu stemmen.

Weitere Informationen zur Aktionswoche finden Sie unter aktionswoche-schuldnerberatung.de.

iff-Überschuldungsradar 2023/35 – Kreditkompetenz bei jungen Erwachsenen

Das iff hat einen neuen “Überschuldungsradar” herausgegeben. Diese Mal widmet sich Hanne Roggemann dem Thema “Kreditkompetenz bei jungen Erwachsenen“.

Die Überschriften:

  • Warum benötigen auch junge Erwachsene Kredite?
  • Was ist ein produktiver Kredit?
  • Kreditkompetenz – kaum erforscht
  • Kreditkompetenz – ein Modell entsteht
  • Fazit

BGH zur Haftung des Treuhänders

Hier der Hinweis auf BGH, 16.03.2023 – IX ZR 150/22 mit den Leitsätzen:

  1. Wird dem Schuldner rechtskräftig vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, steht das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erwirbt, ihm auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; diesen Neuerwerb hat der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Schuldners weiter einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 ff).
  2. Kehrt der Treuhänder den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb an die Gläubiger aus statt ihn nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben, so hat er insoweit persönlich dem Schuldner Schadensersatz zu leisten.

Dabei geht es zum einen um