BGH: Corona-Überbrückungshilfe III ist unpfändbar
BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – VII ZB 64/21 – Leitsätze:
- Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.
- Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu.
zu Leitsatz 2 siehe Rn 20: “Mit der Gutschrift der Corona-Überbrückungshilfe III auf dem Girokonto ist ein etwaiger Anspruch der Schuldnerin auf die Hilfeleistung gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen und damit auch der bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderungspfändungsschutz gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB.
BGH: Corona-Überbrückungshilfe III ist unpfändbar
BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – VII ZB 64/21 – Leitsätze:
- Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.
- Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu.
zu Leitsatz 2 siehe Rn 20: “Mit der Gutschrift der Corona-Überbrückungshilfe III auf dem Girokonto ist ein etwaiger Anspruch der Schuldnerin auf die Hilfeleistung gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen und damit auch der bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderungspfändungsschutz gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB.
tagesschau.de: Die Schufa will nicht so wichtig sein
“Ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof könnte das Geschäftsmodell der Schufa zumindest teilweise ins Wanken bringen. Es geht um die Frage, wie wichtig der automatisch errechnete Schufa-Score für die Kreditwürdigkeit von Kunden sein darf.” – so beginnt ein lesenswerter Bericht auf tagesschau.de. Über das genannte Verfahren hatten wir unter EuGH-Generalanwalt: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO berichtet.
Siehe auch: Schufa will ihren eigenen Score kleinreden (golem.de)
Information der BaFin zu Störungen der Geschäftsabwicklung bei der Postbank
“Die Finanzaufsicht BaFin beobachtet erhebliche Beeinträchtigungen bei der Abwicklung des Kundengeschäfts bei der „Postbank – eine Niederlassung der Deutsche Bank AG“ (Postbank) und prüft, ob aufsichtlich relevante Mängel in dem Institut bestehen. Es liegen dazu zahlreiche Beschwerden von Kundinnen und Kunden vor. Die BaFin geht den Beschwerden im Rahmen ihres Auftrages zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen nach und wird, wenn angezeigt, in diesem Zusammenhang aufsichtliche Maßnahmen verhängen.
Seit dem Jahreswechsel 2022/2023 sieht die BaFin erhebliche Beeinträchtigungen der Abwicklung des Kundengeschäfts bei der Postbank. Neben verschiedenen Störungen im Online- und Mobile-Banking sowie der mangelnden Erreichbarkeit des telefonischen Kundendienstes zählen hierzu insbesondere lange Bearbeitungszeiten bei Pfändungs- und Nachlassangelegenheiten sowie bei der Auflösung / Abwicklung von Konten und Rückzahlung von Spareinlagen. Daneben kommt es insbesondere bei der Einrichtung und Verwaltung von Pfändungsschutzkonten zu erheblichen Beeinträchtigungen, die für die Kunden teils massive Auswirkungen haben. Hierauf hat auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in ihrer Pressemitteilung vom 23. August 2023 hingewiesen.” – Quelle und mehr
Siehe auch vzbv: Postbankbeschwerden: BaFin-Infoschreiben nicht ausreichend
Postbankbeschwerden: BaFin-Infoschreiben nicht ausreichend
BaFin rügt Deutsche Bank wegen Postbank-Problemen
Akzeptanzproblem: Neue Debitkarten bereiten Schwierigkeiten
Mitmachen bei der EVS: Haushalte für Befragung zu Einnahmen und Ausgaben noch bis Ende September gesucht
Statistisches Bundesamt: Alle fünf Jahre findet die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) statt. Auch 2023 ist es wieder so weit. Für die größte freiwillige Erhebung der amtlichen Statistik werden bundesweit rund 80 000 Haushalte benötigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, werden aktuell noch mehrere Tausend Haushalte gesucht, die von Oktober bis Dezember 2023 ihre Einnahmen und sämtliche Ausgaben vollständig dokumentieren. Interessierte Haushalte können sich bis Ende September 2023 unter www.evs2023.de/teilnahme anmelden. Haushalte, die für die EVS 2023 ausgewählt werden, erhalten als Dankeschön für die vollständige Teilnahme mindestens 100 Euro und bis zu 175 Euro.
EVS-Daten wichtig für Bürgergeld, familienpolitische Leistungen und Inflationsrate
Die EVS liefert wichtige Erkenntnisse darüber, wofür die Menschen in Deutschland wieviel Geld ausgeben. Die Daten der EVS bilden unter anderem die Grundlage für die Festsetzung von staatlichen Unterstützungsleistungen für Kinder und Erwachsene wie das Bürgergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag. Die EVS-Daten fließen zudem in die Berechnung der Inflationsrate ein, indem aus den Angaben aller Haushalte ermittelt wird, wie groß die Anteile für unterschiedliche Ausgabenbereiche sind. Das ist die Basis für die Zusammensetzung des sogenannten Warenkorbs.
Quelle und mehr: Statistisches Bundesamt
Bundestagsmeldung: Entwicklung von Kinderarmut seit der Pandemie
Bundestagsmeldung von heute: “Im April 2023 haben rund 1,96 Millionen Kinder unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften gelebt, 0,93 Mio. Kinder davon bei einem alleinerziehenden Elternteil. Dies antwortet die Bundesregierung (20/8059) auf eine Kleine Anfrage (20/7946) der Fraktion Die Linke und bezieht sich dabei auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes.
Deutschlandweit habe sich die Zahl der Kinder und Jugendlichen, für die ein Kinderzuschlag gewährt wurde, von rund 760.000 (Januar 2023) auf etwa 960.000 (Juli 2023) erhöht. Schwankungen ergeben sich laut Antwort dadurch, dass neben den laufenden Zahlungen auch Nachzahlungen zu berücksichtigen sind. Der Anteil von Alleinerziehenden an den Berechtigten im Kinderzuschlag habe im genannten Zeitraum bei rund 22 Prozent gelegen.
Die Bundesregierung macht in ihrer Antwort darauf aufmerksam, dass die Armutsrisikoquote, nach der sich Die Linke in ihrer Anfrage erkundigt hat, „eine statistische Größe für die Einkommensverteilung“ sei und keine Informationen über individuelle Bedürftigkeit liefere. Auch sei eine Differenzierung der Armutsquote nach Familienstand, Migrationshintergrund oder Qualifikationsniveau nicht verfügbar.”