Sachverständige:  Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahrschein soll keine Straftat mehr sein

Bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, 19. Juni 2023, hat sich die überwiegende Mehrheit der geladenen Sachverständigen dafür ausgesprochen, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahrschein nicht mehr als Straftat nach § 265a StGB zu ahnden. In einigen Stellungnahmen wurde eine Verortung im Bereich der Ordnungswidrigkeiten vorgeschlagen. Um dem Problem zu begegnen, dass häufig arme und hilfsbedürftige Menschen und Obdachlose, die sich weder die Fahrkarte noch eine Strafzahlung leisten können, von sogenannten Ersatzfreiheitsstrafen betroffen sind, plädierten mehrere Sachverständige für die Senkung der Fahrpreise und die Schaffung eines kostenfreien öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Grundlage der öffentlichen Anhörung war ein Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke zur Änderung des Strafgesetzbuchs (20/2081). Darin spricht sich die Fraktion dafür aus, das Fahren ohne Ticket künftig nicht mehr als Straftat zu behandeln. Wie die Abgeordneten schreiben, sei die in Paragraf 265a des Strafgesetzbuches („Beförderungserschleichung“) enthaltene Strafandrohung nicht verhältnismäßig und widerspreche der Funktion des Strafrechts als letztes Mittel (Ultima-Ratio-Funktion).

Es drohten Geldstrafen, bei Zahlungsunfähigkeit auch nicht selten Haft durch Ersatzfreiheitsstrafe, „obwohl beim Einsteigen in Bus oder Bahn eine Überwindung von Schutzvorrichtungen nicht erforderlich und damit die Entfaltung von ‘krimineller Energie’ nicht notwendig ist“.

Professor Roland Hefendehl von an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg hält die ersatzlose Streichung der Beförderungserschleichung als Strafbarkeitsalternative für „nicht nur kriminalpolitisch sinnvoll, sondern verfassungsrechtlich geboten“ (vgl. auch dessen schriftliche Stellungnahme). Das erhöhte Beförderungsentgelt sei einschneidend genug, so der Sachverständige. Wer beklage, es sei nur schwer einzutreiben, müsse sich eingestehen, „dass dies mit einer Geldstrafe oder einem Bußgeld noch schlechter geht“. Nicht zu überzeugen vermag auch aus seiner Sicht die Lösung über das Ordnungswidrigkeitenrecht.

Quelle und mehr: Bundestag

Bundestag macht den Weg für kürzere Ersatz­freiheitsstrafen frei

Der Bundestag hat gestern einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, wonach der Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe in Paragraf 43b des Strafgesetzbuches halbiert werden soll.

Die Halbierung begründet die Bundesregierung mit dem Umstand, dass deren Vollzug „in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung der Betroffenen leisten kann“. Die Bundesregierung führt zudem Zahlen an, nach denen die Zahl der Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, deutlich gestiegen ist, während die Zahl derer, die eine Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit vermeiden, deutlich zurückgegangen ist.

Durch entsprechende gesetzliche Änderungen will die Bundesregierung daher sicherstellen, dass Personen, denen der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe droht, von den Vollstreckungsbehörden darauf hingewiesen werden müssen, dass es die Möglichkeit für Zahlungserleichterungen sowie für gemeinnützige Arbeit („freie Arbeit“) gibt. Auch die Gerichtshilfe sowie Träger der freien Straffälligenhilfe sollen künftig stärker eingebunden werden.

Des Weiteren sollen Gerichte bei der Verhängung von Geldstrafen künftig explizit darauf achten, „dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt“. Paragraf 40 Absatz 2 Strafgesetzbuch soll entsprechend ergänzt werden. Wie die Koalitionsfraktionen zur Begründung ausführen, werde mit der Einfügung die obergerichtliche Rechtsprechung kodifiziert, nach der insbesondere bei Empfängern von Sozialleistungen eine Abweichung von Nettoeinkommensprinzip geboten sei.

Quelle und mehr: Bundestagsmeldung. Siehe auch dip.bundestag.de/

Krankenkassen fordern Höchstbeiträge von Kleinselbstständigen nach

PM der Verbraucherzentrale Hamburg: Bei den Verbraucherzentralen melden sich seit Jahresbeginn zahlreiche freiwillig krankenversicherte Kleinselbstständige, die von ihrer Krankenkasse ungewöhnlich hohe Beitragsnachforderungen für 2019 erhalten. Die Betroffenen sollen den Höchstbeitrag von rund 900 Euro monatlich zahlen, weil sie den Steuerbescheid für 2019 nicht rechtzeitig binnen einer Dreijahresfrist vorgelegt haben. Der Steuerbescheid ist in diesen Fällen die Grundlage für die Berechnung der Beitragshöhe. Reichen die Betroffenen die Steuerbescheide nach, bestehen die Kassen weiter auf ihren Forderungen. Die Verbraucherzentralen halten dieses Vorgehen für völlig überzogen und rechtswidrig.

Nachforderungen von bis zu 8.000 Euro

Betroffen sind freiberuflich Tätige wie Fußpflegerinnen, Friseurinnen oder Kioskbesitzer, die meist nur sehr geringe Einkünfte erzielt haben. Die Folgen sind massiv: In den vorliegenden Fällen sind Versicherte mit Nachforderungen von bis zu 8.000 Euro konfrontiert. Anstatt die realen Einnahmen für die Beitragsberechnung heranzuziehen, verlangen die gesetzlichen Krankenkassen den Höchstbeitrag. „Faktisch zahlen die Betroffenen also Beiträge auf Einnahmen, die sie gar nicht hatten. Teilweise ist der Krankenkassenbeitrag höher als die monatlichen Einnahmen der Mitglieder“, kritisiert Yvonne Vollmer von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Nachgereichte Unterlagen bleiben unberücksichtigt

Die Krankenkassen berufen sich auf das Sozialgesetzbuch V. Seit 2018 regelt Paragraf 240 Absatz 4a Satz 4, dass freiwillig gesetzlich Versicherte drei Jahre Zeit haben, ihren Einkommenssteuerbescheid zur Beitragsberechnung einzureichen. Tun sie dies nicht, legt die Krankenkasse zunächst den Höchstbeitrag fest. „Aus unserer Sicht bedeutet das aber nicht, dass nachgereichte Unterlagen im Widerspruchsverfahren unberücksichtigt bleiben dürfen und die Beitragsnachforderung faktisch unveränderlich ist. Werden neue Tatsachen bekannt, muss eine falsche Entscheidung korrigiert werden“, so Vollmer. „Im Sozialrecht sind richtige Entscheidungen wichtiger als Fristen.“

Neue P- Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig ab 01.07.2023

Zum 01.07.2023 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen (vgl. Pfändungstabelle 2023 erschienen) und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen!

Hier geht es zu den neuen Dokumenten: www.agsbv.de/2023/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2023/

Neue P- Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig ab 01.07.2023

Zum 01.07.2023 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen (vgl. Pfändungstabelle 2023 erschienen) und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen!

Hier geht es zu den neuen Dokumenten: www.agsbv.de/2023/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2023/

OVG NRW: Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen

Hier der Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24.5.2023 zum Aktenzeichen 4 B 1590/20, dessen Leitsätze 4 und 5 lauten:

5. Die Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen setzt voraus, dass die geschäftlichen Handlungen eines Inkassodienstleisters der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen.

6. Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Kunde der Dienste des Inkassounternehmens in betrügerischer Absicht bedient.

Aber auch wenn sich sonstige Zweifel an dem Bestehen einer Forderung geradezu aufdrängen oder bei substantiiert erhobenen Einwendungen gegen eine geltend gemachte Forderung ist ein Inkassounternehmen im Rahmen einer qualifizierten Rechtsdienstleistung gehalten, das Bestehen der Forderung näher zu prüfen. Beim Masseninkasso ist in solchen Fällen eine übergreifende Schlüssigkeitsprüfung in großer Zahl geltend gemachter gleichartiger Ansprüche geboten.

    OVG NRW: Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen

    Hier der Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24.5.2023 zum Aktenzeichen 4 B 1590/20, dessen Leitsätze 4 und 5 lauten:

    5. Die Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen setzt voraus, dass die geschäftlichen Handlungen eines Inkassodienstleisters der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen.

    6. Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Kunde der Dienste des Inkassounternehmens in betrügerischer Absicht bedient.

    Aber auch wenn sich sonstige Zweifel an dem Bestehen einer Forderung geradezu aufdrängen oder bei substantiiert erhobenen Einwendungen gegen eine geltend gemachte Forderung ist ein Inkassounternehmen im Rahmen einer qualifizierten Rechtsdienstleistung gehalten, das Bestehen der Forderung näher zu prüfen. Beim Masseninkasso ist in solchen Fällen eine übergreifende Schlüssigkeitsprüfung in großer Zahl geltend gemachter gleichartiger Ansprüche geboten.