Konzerninkasso: Hanseatisches OLG gibt Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment statt
Musterfeststellungsurteil gegen EOS im Wortlaut
Gestern haben wir berichtet, dass die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen EOS erfolgreich war (OLG Hamburg – 3 MK 1/21). Inzwischen liegt der Entscheidungstext vor. Daraus:
“Die Tatbestandsvoraussetzungen der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage §§ 280, 286. BGB liegen zwar dem Grunde nach vor. Es fehlt jedoch an einem i. S. d. §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Verzugsschaden im Hinblick auf die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachte „Inkassovergütung“ in Höhe einer 1,3 – Gebühr entsprechend der Nr. 2300 VV RVG. (…)
Als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 ff. BGB können allerdings nur die dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Nachteile ersetzt verlangt werden. Die Rechtsverfolgungskosten sind mithin nur dann zu erstatten, soweit sie beim Gläubiger nach dem konkreten Vertrag auch tatsächlich angefallen sind. (…)
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (…)
Danach haben die Musterbeklagte [Anm.: EOS Investment GmbH] und die D. [Anm.: das Inkassounternehmen, also EOS DID] im Innenverhältnis zweierlei geregelt: Zum einen die Pflicht des Gläubigers zur Zahlung einer Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-Gebühr analog RVG und zum anderen die Erfüllung dieser Vergütungspflicht durch Abtretung des Ersatzanspruchs zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. auch Anlage B 12) sowie die Annahme dieser Abtretung durch die D. an Erfüllung statt gem. § 364 Abs. 1 BGB. Um ganz sicher zu gehen, dass die Musterbeklagte nicht die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachten Inkassokosten für die Tätigkeit der D. an letztere zahlen muss, haben die Parteien zudem geregelt, dass die Inkassovergütungen zwar dem Konto der Musterbeklagten angelastet, diese jedoch bis zur Realisierung gestundet werden, 7.2 Abs. 1. Sofern Inkassovergütungen nicht realisiert werden, werden sie an Erfüllungs statt – also mit schuldbefreiender Wirkung – abgetreten.
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vzbv klagt erfolgreich gegen EOS
Musterfeststellungsklage gegen EOS erfolgreich
Wir hatten mehrfach auf dieser Webseite zur Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die EOS Investment GmbH berichtet. Heute hat nun das OLG Hamburg die Entscheidung gefällt (15.6.2023, 3 MK 1/21). Die Pressemitteilung des OLG Hamburg (Fettdruck durch uns):
“In dem Musterfeststellungsverfahren zur Geltendmachung von Inkassokosten durch die Otto-Tochter EOS Investment GmbH hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute das Urteil verkündet und der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben. In den der Klage zugrunde liegenden Fällen, in denen von Verbrauchern für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) eine Inkassovergütung geltend gemacht wurde, stellen diese Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Beklagten dar. Diese 15 Verbraucher müssen deshalb die von ihnen verlangten Inkassokosten nicht zahlen und können bereits geleistete Zahlungen gegebenenfalls zurückfordern. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen, über die – wenn die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch macht – der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
Das heutige Urteil betrifft unmittelbar die in der Musterfeststellungsklage benannten 15 Einzelfälle, in denen unbezahlte Forderungen gegen Verbraucher von Unternehmen der Otto Group oder von konzernfremden Unternehmen an die Beklagte übertragen und im Auftrag der Beklagten durch die EOS DID in den Jahren 2020/21 geltend gemacht wurden. Für die Tätigkeit der EOS DID als Inkassodienstleister ließ die Beklagte gegenüber den Verbrauchern jeweils die Erstattung von Inkassokosten in einer an die Vergütung für Rechtsanwälte angelehnten Höhe geltend machen. In allen Fällen waren die Verbraucher zwar mit ihren Zahlungen in Verzug und deshalb grundsätzlich zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, allerdings gilt dies nur, wenn diese Kosten beim Gläubiger im konkreten Fall auch tatsächlich anfallen und damit einen echten Vermögensnachteil darstellen. Das ist nach Auffassung des Gerichts hier jedoch wegen der zwischen der Beklagten als Forderungsgläubigerin und der EOS DID als Inkassodienstleisterin vereinbarten Vergütungsstruktur nicht der Fall.
Verbraucher:innen effektiv vor Betrug im Online-Banking schützen
Schuldnerberatung am Limit – Diakonie fordert verlässliche Finanzierung
Inflationsrate im Mai 2023 bei 6,1 %
Umfrage zur Aktionswoche Schuldnerberatung: Inflation treibt Überschuldungsrisiko und Nachfrage nach Beratung in die Höhe
Die AG SBV meldet: Die Preise steigen in Deutschland weiter und mit ihnen das Risiko von Überschuldung sowie die Nachfrage nach Beratung. In einer Erhebung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) unter den gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen berichteten zwei Drittel von ihnen von einer deutlich höheren Nachfrage als vor sechs Monaten. Bei einem Fünftel von ihnen stieg die Nachfrage um über 30 Prozent.
„Unsere Zahlen zeigen: Immer mehr Menschen brauchen Rat, weil das Geld nicht reicht“, stellt Roman Schlag, Referent für Schuldnerberatung für die Caritas in Aachen und Sprecher der AG SBV, fest. „Die Einkommen halten nicht mit der Inflation Schritt. Für alle, die davor schon gerade so über die Runden kamen, ist das fatal.“ Auf diese Entwicklung wollen die Anbieter von sozialer (also kostenloser) Schuldnerberatung in der heute beginnenden Aktionswoche unter dem Motto „Was können wir uns noch leisten? Überschuldungsrisiko Inflation“ aufmerksam machen.
Immer mehr Erwerbstätige unter den Ratsuchenden
In nahezu der Hälfte der Beratungsstellen kamen laut Umfrageergebnisse mehr Ratsuchende wegen Energieschulden als Ende 2022, in einem Viertel der Beratungsstellen sind die Anfragen wegen Mietschulden gestiegen. Es bestätigte sich auch der Trend aus der Umfrage vom Winter: Unter den Ratsuchenden waren in 46% der Beratungsstellen mehr Erwerbstätige als noch vor sechs Monaten.