Anmeldefrist endet am 20.3.2023- BAG-SB Jahresfachtagung: Wir bringen Licht ins Dunkel

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) veranstaltet vom 3.-5. Mai 2023 in Freiburg und online eine hybride Tagung unter dem Motto “Wir bringen Licht ins Dunkel” und lädt dazu ein.

Das Tagungsprogramm, weitere aktuelle Infos und die Anmeldung gibts hier: www.bag-sb.de/tagung2023.

Der Infodienst Schuldnerberatung ist mit einem Informationsstand auf der Tagung vertreten und freut sich auf Besuche!

Die Teilnahmebeiträge sind dank einer Förderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz besonders günstig: Nicht-Mitglieder bezahlen eine Pauschale für online/Präsenz 100,00 Euro, alle Mitglieder der BAG-SB und alle Nachwuchskräfte in der Schuldnerberatung erhalten sogar kostenfreien Zugang bzw. Eintritt!

Auch dieses Jahr lobt die BAG-SB einen Innovationspreis aus, dessen Gewinner*in bei der Tagung bekannt gegeben wird: Aufruf zur Einreichung von Projekten.

“Finanzwende – Warum wir ein faires Finanzsystem brauchen“

Der nächste Termin in der Online-Vortragsreihe „Finanzkompetenz zum Frühstück“ des Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz e.V. (PNFK) findet am Dienstag, 21. März 2023, 9-10 Uhr zum Thema „Finanzwende – Warum wir ein faires Finanzsystem brauchen“ statt.

Als Gesprächspartnerin steht die Wirtschaftsjournalistin Britta Langenberg von der Bürgerbewegung Finanzwende e.V. zur Verfügung. Im Anschluss an den ca. 20-25minütigen Impulsvortrag wird es wie immer Gelegenheit zur Diskussion und zum Austausch geben.

Der Onlinevortrag soll auch ein Beitrag zur Global Money Week (GMW) sein, die vom 20. – 26. März 2023 auf die Bedeutung von finanzieller Bildung für junge Menschen aufmerksam macht. Das diesjährige Motto der GMW lautet “Plan your money, plant your future”.

Mehr und Anmeldemöglichkeit: pnfk.de/finanzfruehstueck/

LSG Sachsen zum SGB II – Anspruch von Unionsbürger*innen

Der Paritätische weist auf das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen vom 6.12.2022 unter dem Aktenzeichen L 4 AS 939/20 hin.

Eine EU-Bürger*in hat mit einem geduldeten tunesischen Staatsbürger ein gemeinsames Kind, die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter ist während der Schwangerschaft „betriebsbedingt“ gekündigt worden. Das LSG Sachsen hat darin zum einen festgestellt, dass in diesem Fall der fortwirkende Arbeitnehmer*innenstatus nicht nach sechs Monaten endet, sondern sich um die Zeit des Mutterschutzes verlängert. Zum anderen führt der Schutz der Familie dazu, dass auch danach ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen besteht, weil für die EU-Bürger*in ein fiktiver Anspruch auf ein humanitäres oder familiäres Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG besteht.

Ausführlich unter www.der-paritaetische.de

iff-Überschuldungsradar 2023/34 – Erhebung zur heutigen Situation erfolgreich Entschuldeter in der Jugend-Schulden-Beratung Tübi…



Seit 2014 verfolgt die Schuldnerberatung Tübingen mit der Jugend-Schulden-Beratung ein besonderes Konzept, um junge Erwachsene unter 25 Jahren zu erreichen und im Beratungsprozess zu halten. Die Ratsuchenden sind im Schnitt 21,5 Jahre alt und haben eine...



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BAG-SB-Tagung 2023: Wir bringen Licht ins Dunkel

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) lädt zur hybriden Tagung (Freiburg und online) vom 3.-5. Mai 2023 unter dem Motto “Wir bringen Licht ins Dunkel” ein.

Zum Tagungsprogramm, weiteren aktuellen Infos und zur Anmeldung: www.bag-sb.de/tagung2023.

Dank der Förderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sind die Teilnahmebeiträge besonders günstig: alle Mitglieder der BAG-SB und alle Nachwuchskräfte in der Schuldnerberatung erhalten kostenfreien Eintritt! Für Nicht-Mitglieder beträgt die Pauschale (online/präsenz) 100,00 Euro.

Wie üblich lobt auch dieses Jahr die BAG-SB einen Innovationspreis aus, dessen Gewinner_in bei der Tagung bekannt gegeben wird: Aufruf zur Einreichung von Projekten.

Neuregelung der „Leistungsminderungen“ durch das Bürgergeld-Gesetz: kommentierte Darstellung der Weisungen von B. Eckhardt

B. Eckhardt: “In der vorliegenden Februar-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT stellte ich in einem ersten Teil, die Änderungen bei den Tatbeständen dar, die eine Pflichtverletzung bedeuten [§§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II]. Es geht um Änderungen, die sich aus der Ablösung der »Eingliederungsvereinbarung« durch den »Kooperationsplan« ab Juli 2023 ergeben werden. Hierbei wird auch auf die Übergangsregelung (§ 65 SGB II) zur »Eingliederungsvereinbarung« eingegangen.

Nach Vorstellung der schon ab Januar 2023 eingeführten gestuften Leistungsminderungen und Probleme der Umsetzung gehe ich ausführlich auf die Möglichkeit ein, sich nachträglich dazu bereit zu erklären, zukünftig den Pflichten nachzukommen. Das Ganze ist komplizierter, als es zunächst zu sein scheint. Die neuen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den »Leistungsminderungen« sind teilweise sehr diffus und nur beschränkt hilfreich.”

Neuregelung der „Leistungsminderungen“ durch das Bürgergeld-Gesetz: kommentierte Darstellung der Weisungen von B. Eckhardt

B. Eckhardt: “In der vorliegenden Februar-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT stellte ich in einem ersten Teil, die Änderungen bei den Tatbeständen dar, die eine Pflichtverletzung bedeuten [§§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II]. Es geht um Änderungen, die sich aus der Ablösung der »Eingliederungsvereinbarung« durch den »Kooperationsplan« ab Juli 2023 ergeben werden. Hierbei wird auch auf die Übergangsregelung (§ 65 SGB II) zur »Eingliederungsvereinbarung« eingegangen.

Nach Vorstellung der schon ab Januar 2023 eingeführten gestuften Leistungsminderungen und Probleme der Umsetzung gehe ich ausführlich auf die Möglichkeit ein, sich nachträglich dazu bereit zu erklären, zukünftig den Pflichten nachzukommen. Das Ganze ist komplizierter, als es zunächst zu sein scheint. Die neuen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den »Leistungsminderungen« sind teilweise sehr diffus und nur beschränkt hilfreich.”

Bürgergeld: Karenzzeit auch für Bestandsfälle

Aus dem aktuellen Newsletter von Harald-Thomé: Das SGB II und auch das SGB XII bestimmen, dass für Neuantragstellende in Bezug auf die Unterkunftskosten, aber nicht Heizkosten, eine einjährige Karenzzeit besteht (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII). In der Praxis bedeutet dies, das Jobcenter/Sozialamt darf über ein Jahr bei Neuantragstellenden keine Aufforderung zur Kostensenkung vornehmen.  

Liegt eine Unterkunft mit unangemessenen Unterkunftskosten vor, darf erst nach Ablauf der Karenzzeit eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten ergehen, um die „unangemessenen“ Kosten herabzusetzen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II, § 35 Abs. 3 SGB XII),  diese Frist ist nicht auf die Karenzzeit anzurechnen, § 22 Abs. 1 S. 8 SGB II.

Diese Karenzzeit von einem Jahr gilt aber auch für Bestandsfälle, also Menschen und Familien, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden (§ 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII). Auch in diesen Fällen darf ab 1. Januar 2023 kein Kostensenkungsverfahren bis Ende Dez. 2023 ergehen.

Diese Karenzzeit für Bestandsfälle gilt nicht für Personen und Haushalte,

Bürgergeld: Karenzzeit auch für Bestandsfälle

Aus dem aktuellen Newsletter von Harald-Thomé: Das SGB II und auch das SGB XII bestimmen, dass für Neuantragstellende in Bezug auf die Unterkunftskosten, aber nicht Heizkosten, eine einjährige Karenzzeit besteht (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII). In der Praxis bedeutet dies, das Jobcenter/Sozialamt darf über ein Jahr bei Neuantragstellenden keine Aufforderung zur Kostensenkung vornehmen.  

Liegt eine Unterkunft mit unangemessenen Unterkunftskosten vor, darf erst nach Ablauf der Karenzzeit eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten ergehen, um die „unangemessenen“ Kosten herabzusetzen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II, § 35 Abs. 3 SGB XII),  diese Frist ist nicht auf die Karenzzeit anzurechnen, § 22 Abs. 1 S. 8 SGB II.

Diese Karenzzeit von einem Jahr gilt aber auch für Bestandsfälle, also Menschen und Familien, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden (§ 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII). Auch in diesen Fällen darf ab 1. Januar 2023 kein Kostensenkungsverfahren bis Ende Dez. 2023 ergehen.

Diese Karenzzeit für Bestandsfälle gilt nicht für Personen und Haushalte,