Statistisches Bundesamt: Gut ein Fünftel der Bevölkerung Deutschlands von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

In Deutschland waren im Jahr 2022 gut 17,3 Millionen Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Das waren 20,9 % der Bevölkerung, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt. Gegenüber dem Vorjahr blieben die Werte nahezu unverändert. So waren im Jahr 2021 knapp 17,3 Millionen Menschen oder 21,0 % der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht.

Eine Person gilt in der Europäischen Union (EU) als von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, wenn mindestens eine der folgenden drei Bedingungen zutrifft: Ihr Einkommen liegt unter der Armutsgefährdungsgrenze, ihr Haushalt ist von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffen oder sie lebt in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsbeteiligung. Für jede dieser Lebenssituationen kann jeweils der Anteil der Betroffenen an der Bevölkerung ermittelt werden.

Im Jahr 2022 war etwa jede siebte Person (14,7 % der Bevölkerung oder 12,2 Millionen Menschen) in Deutschland armutsgefährdet. Im Jahr 2021 hatte die Armutsgefährdungsquote 16,0 % betragen. Nach EU-SILC gilt eine Person als armutsgefährdet, wenn sie über weniger als 60 % des mittleren Einkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. 2022 lag dieser Schwellenwert für eine alleinlebende Person in Deutschland netto (nach Steuern und Sozialabgaben) bei 1 250 Euro im Monat, für zwei Erwachsene mit zwei Kindern unter 14 Jahren lag der Schwellenwert bei 2 625 Euro im Monat. Um das Einkommen vollständig zu erfassen, wird das Jahreseinkommen erfragt. Dadurch beziehen sich die Fragen zum Einkommen auf das Vorjahr der Erhebung, in diesem Fall also auf das Jahr 2021.

Newsletter „Krisenkompass – Kosten im Fokus“ und „Krisenkompass Plus“ der Verbraucherzentralen

Gerne weisen wir auf die Newsletter der Verbraucherzentralen hin: „Krisenkompass – Kosten im Fokus“ richtet sich direkt an Verbraucher*innen und hilft ihnen, die komplexe Energiekrise und ihre Folgen besser zu verstehen und bietet dazu noch konkrete Tipps und Hilfestellungen, um die Preiskrise bestmöglich zu bewältigen. „Krisenkompass Plus“, wendet sich an Personen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern […]

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vzbv-Stellungnahme zur Übertragung der Zahlungskontenvergleichswebsite an die BaFin

Aus einer PM des vzbv: “Die Bundesregierung schafft mit der Änderung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) die rechtlichen Grundlagen für einen verbrauchergerechteren Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten. Die Vergleichswebsite soll von der BaFin betrieben werden, und alle Anbieter von Zahlungskonten müssen die relevanten Daten an die BaFin melden.

Nachdem eine Umsetzung in Deutschland als rein privatrechtliche Lösung 2021 gescheitert war [Anmerkung: siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=vergleichswebseite] , entscheidet sich der deutsche Gesetzgeber nun endlich für eine öffentlich-rechtliche Lösung. Dieser Schritt ist zu begrüßen. Um Unklarheiten und Interessenkonflikten bei privaten Anbietern vorzubeugen, braucht es aber keine weiteren Anbieter. Die Website sollte alleine von der BaFin betrieben werden.”

Direkt zur Stellungnahme. Hintergrund ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG), dort dann Artikel 24.

Bürgergeld: Der Abschluss eines Mietvertrages über die bereits bewohnte Wohnung ist kein Umzug

Helge Hildebrandt weist auf sozialberatung-kiel.de auf SG Kiel, Beschluss vom 24.03.2023, S 39 AS 9/23 ER hin. Aus der Entscheidung:

“Vorliegend waren die Kosten der Unterkunft bis zum Abschluss des neuen Mietvertrages und dem Auszug des Mitbewohners angemessen und vom Antragsgegner in voller Höhe berücksichtigt worden. Mit Abschluss des neuen Mietvertrages übersteigen die Kosten der Unterkunft nunmehr die Mietobergrenze. (…)

Die Erhöhung resultiert nicht aus einem Umzug, so dass weder die oben zitierte Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II einschlägig ist, noch das Erfordernis der Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bestand.  (…)

Ein Umzug ist der Wechsel der zur Deckung des Wohnbedarfes tatsächlich genutzten Unterkunft und setzt eine räumliche Veränderung voraus (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. August 2013 – L 9 AS 476/11 –, Rn. 29, juris). Eine räumliche Veränderung fand vorliegend gerade nicht statt. Auch handelte es sich nicht um den Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft, denn auch dies setzt einen Umzug voraus. Die Möglichkeit der Nutzung eines weiteren, bisher durch den Mitbewohner genutzten Raumes macht die Wohnung nicht zu einer neuen Unterkunft.”