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Hier der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 20.10.2022 – IX ZB 12/22 mit dem Leitsatz:
Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar.
Aus der Entscheidung: [Der Insolvenzverwalter] hat beantragt, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Arbeitseinkommen mit dem Pflegegeld zusammenzurechnen, welches die Schuldnerin für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes erhält. (…)
Pflegegeld wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung oder im Haushalt einer Pflegeperson gepflegt wird, und soll die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen stärken, der mit der Geldleistung seine Pflegehilfen selbst gestalten kann (BT-Drucks. 12/5262, S. 112 zu § 33). Das Pflegegeld stellt seiner Konzeption nach kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen dar. (…) Der Konzeption des Pflegegeldes liegt der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 911 Rn. 21). Das Pflegegeldergänzt sie nur (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). (…)
Das AG Heilbronn hat sich mit den Kosten für einen Inkassoaußendienst im Rahmen der Zwangsvollstreckung, genauer: als deren notwendige Kosten nach § 788 ZPO, befasst. Aus dem Beschluss vom 3.11.2022 – 5 M 6235/22:
Der Gerichtsvollzieher hat zu prüfen ob die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO angefallen sind und notwendig waren. Bei negativem Prüfungsausgang hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mitzuteilen, dass eine Vollstreckung insoweit nicht stattfindet (…)
Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Die Kosten sind möglichst gering zu halten. (…)
PM der AWO: Die weltweit größte Nothilfe- und Entwicklungshilfeorganisation Oxfam testiert in ihrem Ungleichheits-Bericht [Anmerkung: siehe PM Oxfam: Vermögenszuwachs: Reichstes Prozent kassiert fast doppelt so viel wie Rest der Welt zusammen] die zunehmenden globalen Verwerfungen und ungerechten Entwicklungen zwischen arm und reich: Reichtum und Einkommen sind in Deutschland und weltweit immer ungleicher verteilt. Die AWO sieht sich angesichts der anhaltenden Polarisierung unserer Gesellschaft in ihrer Forderung bestätigt, Umverteilung zu organisieren und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerecht zu werden. Dazu erklärt Michael Groß, Präsident der Arbeiterwohlfahrt:
„Corona-Pandemie und Energiepreiskrise haben gezeigt, dass viele Unternehmen in sehr starkem Maße von plötzlich auftretenden Krisen profitieren. Wenn ganze Gesellschaften durch solche Krisen vor Zerreißproben gestellt werden, aber Unternehmen durch sie ohne eigene Leistung Milliardengewinne einfahren, dann ist es nur gerecht, dass auch alle von diesen Zufallsgewinnen profitieren: Unsere Solidargemeinschaft muss in angemessener Weise an diesen Gewinnen beteiligt werden. So könnten zum Beispiel notwendige Investitionen in die soziale Infrastruktur finanziert werden, ohne dass zusätzliche Schulden aufgenommen werden müssen, deren Last zukünftige Generationen tragen.“
Zudem fordert die AWO, dass endlich eine gesellschaftliche Debatte über die Weitergabe von Privilegien geführt werden müsse, bei der auch die Themen Vermögensteuer und Erbschaften keine Tabus mehr sein dürfen. „Denn“, so Michael Groß abschließend, „nur wenn wir endlich die Ausnahmen vom Leistungsprinzip in unserer Gesellschaft erkennen und systematisch abbauen, können wir das Versprechen der sozialen Marktwirtschaft vom Wohlstand für alle einlösen.“
BGH: Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar
Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatungsstelle “Perspektivwechsel” lädt herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung am Donnerstag, dem 30. März 2023 in Frankfurt – Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum.
Die Mitgliederversammlung ist nach aktuellem Stand als Präsenzveranstaltung geplant. Sollte es aufgrund noch nicht abzusehender Entwicklungen in Hinblick auf COVID-19 erforderlich sein werden wir die Mitgliederversammlung auf ein Onlineformat umstellen.
Das Thema des Fachtags ist noch nicht bekannt.
Der Flyer mit der Ankündigung des Fachtags kann wie immer gerne an interessierte Kolleginnen und Kollegen weitergeleitet werden.
Die Anmeldung ist ab ca. Februar 2023 entweder das Anmeldeformular-Mitgliederversammlung oder online auf dieser Seite möglich.
Wir hoffen auf zahlreiche Anmeldungen und Deine / Ihre Teilnahme.
Datum: 30.03.2023
Ort: Frankfurt – Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum
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