In 2021 wurden 1.905.814.726,28 € an ALG II-Leistungen zurückgefordert und 0,02% außergerichtliche Einigungen erzielt

Viele interessante Zahlen gibt die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der LINKE „Schulden beim Jobcenter“ (Drucksache 20/4987; siehe auch heutige Bundestagsmeldung).

Seit 2019 hat es jährlich rund 1,2 Millionen Rückforderungsbescheide von ALG-II-Leistungen gegeben. Die Rückforderungsbeträge lagen durchschnittlich zwischen 482 und 524 Euro, und die Gesamtsumme aller Rückforderungen belief sich auf rund zwei Milliarden Euro jährlich (seit 2019). Die Bundesregierung verweist bei diesen Zahlen darauf, dass ein Rückforderungsbescheid mehrere Rückforderungen enthalten könne.

In rund 340.000 Fällen wurde 2021 Beziehern von Grundsicherung ein Darlehen gewährt, das im Durchschnitt bei rund 570 Euro gelegen hat. Etwas mehr als die Hälfte der Darlehen wurde aufgrund einer Mietkaution beantragt.

Aus der Antwort zu Frage 20: Die Anzahl der Stundungen, Teilzahlungen in Raten, außergerichtlichen Einigungen und Insolvenzverfahren sowie der jeweilige Anteil an den Gesamtforderungen kann der folgenden Aufstellung entnommen werden.

Bemerkenswert ist hier vor allem die Zeile mit dem Anteil der außergerichtlichen Einigung, die sich zwischen 0,01-0,02% bewegt. Siehe in diesem Zusammenhang Süddeutsche Zeitung: “Wie die Jobcenter Arbeitslose in die Insolvenz drängen”

LG Hildesheim zur EStG-Energiepreispauschale nach neuem Recht

Hier der Hinweis auf LG Hildesheim, Beschluss vom 30.12.2022, 6 T 63/22; hier als PDF. Orientierungssätze von Matthias Butenob:

  1. Ist streitig, ob ein bestimmter Gegenstand gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO der Zwangsvollstreckung unterliegt, entscheidet hierüber auf Antrag das Insolvenzgericht.
  2. Dies gilt aufgrund der Verweisung in § 36 Abs. 1 S. 2 auf § 850ff. ZPO auch für den Antrag des Schuldners, ihm einen Teil seines nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d, 850i ZPO pfändbaren Einkommens zu belassen (BGH NZI 2003, 389).
  3. Der Anspruch auf die EStG-Energiepreispauschale ist – nach „Nachbesserung” durch den Gesetzgeber – nunmehr ausdrücklich unpfändbar (§ 122 Satz 2 EStG), so dass er nicht Gegenstand der Insolvenzmasse ist und sich der Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto dementsprechend in Höhe der – steuerbereinigten – Energiepreispauschale erhöht.
  4. Der gesetzliche Freibetrag von 1.340,00 € war damit für den Monat September 2022 um die an den Schuldner ausgezahlte (steuerbereinigte) Energiepreispauschale auf 1.572,42 € zu erhöhen.

Nicht problematisiert wurde, dass der Antrag des Schuldners schon vom 1.9.2022 und die aufgehobene erstinstanzliche Entscheidung vom 4.11.2022 datierte.

Offenbar ging das Landgericht – unausgesprochen – von folgendem aus (zitiert nach BGH 10.08.2022 – VII ZB 5/22; Fett hier):

Ab 01.01.2023: Neue Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ und neue Einkommensfreibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Auf den Seiten des Infodienst-Schuldnerberatung sind die neuen Berechnungsbögen des „Sozialhilferechtlichen Existenzminimums“ und der Einkommensfreibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe abrufbar. Erstellt und überarbeitet von Stefan Freeman, Kreisdiakonieverband Esslingen und Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt.

Bernd Eckhardt / Sozialrecht-Justament: Darstellung des Bürgeld-Gesetzes

“Die aktuelle Doppelausgabe November/Dezember 2022 von SOZIALRECHT-JUSTAMENT beinhaltet die Änderun­gen des »Bürgergeld-Gesetzes«, die schon zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ich habe versucht, die Änderungen im Kontext weiterhin bestehender Rechtsnormen und möglicher Fragestellungen in der Sozialberatung darzustel­len (Seite 7 bis 20). Manche Probleme werden sich allerdings erst in der Praxis zeigen.” – Wie immer lesenswert! Dieses Mal besonders!

Zum Thema siehe auch von Tacheles e.V.: